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Prüfsachverständige für Standsicherheit Tätigkeitsaufnahme anzeigen

Rheinland-Pfalz 99147015261000, 99147015261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147015261000, 99147015261000

Leistungsbezeichnung

Prüfsachverständige für Standsicherheit Tätigkeitsaufnahme anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anerkennung (Synonym), Baugenehmigung (Synonym), Prüfingenieur für Baustatik (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Ingenieurwesen (147)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.03.2020

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Sie kommen aus einem EU-Staat oder einem EU- Recht gleichgestellten Staat und wollen als Prüfsachverständige für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz tätig werden? Dann müssen Sie vorab Ihre Tätigkeitsaufnahme anzeigen und geforderte Nachweise erbringen.

Volltext

Personen, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat kommen und die Tätigkeit eines anerkannten Prüfsachverständigen für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz erbringen möchten, haben die Anforderungen des § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) zu erfüllen, die darin geforderten Nachweise zu erbringen und das erstmalige Tätigwerden in Rheinland-Pfalz vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Der Anzeige sind die erforderlichen Angaben und Nachweise gemäß § 3 und § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige Standsicherheit (PrüfSStBauVO) beizufügen.

Voraussetzungen

Um ein Tätigwerden in Rheinland-Pfalz anzeigen zu dürfen, sind die Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) zu erfüllen. Zusätzlich müssen Personen nach § 7 Abs. 3 und Abs. 3 PrüfSStBauVO den Voraussetzungen des § 3 PrüfSStBauVO vergleichbare Anforderungen erfüllen.

Kosten

Für die Überprüfung der Anzeige nach § 7a Abs. 2 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) fallen Gebühren nach § 14 Abs. 6, in der jeweils geltenden Fassung, in Höhe von bis zu 100,00 EUR an.

Verfahrensablauf

Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige für Standsicherheit hat bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

Die erforderlichen Nachweise gemäß § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) sind der Anzeige beizufügen.

Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz prüft die Nachweise und bescheinigt, dass sie die Anforderungen hinsichtlich des Nachweises von Kenntnissen und des konkreten Tätigkeitsbereiches sowie den Voraussetzungen des § 3 PrüfSStBauVO erfüllt sind.

Erst nach Vorlage der Bescheinigungen Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz darf die Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit ausgeführt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige hat grundsätzlich vor dem ersten Tätigwerden in Rheinland-Pfalz zu erfolgen.

Für Personen nach § 7a Abs. 2 und Abs. 3 der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit (PrüfSStBauVO) sind der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Nachweise zur Prüfung vorzulegen. Diese prüft die Unterlagen und bescheinigt auf Antrag die Gleichwertigkeit und die Anerkennungsvoraussetzungen.

Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 2 und 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Standsicherheit ist an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu richten.

Zuständige Stelle

Formulare

Die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als Prüfsachverständige für Standsicherheit in Rheinland-Pfalz ist an die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu richten. Die Anzeige kann formlos gestellt werden.