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Steuerfreibeträge für Pflegepersonen

Rheinland-Pfalz 99102002060005, 99102002060005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060005, 99102002060005

Leistungsbezeichnung

Steuerfreibeträge für Pflegepersonen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einkommensteuer (Synonym), Pflege einer Person (Synonym), steuerpflichtiges Bruttogehalt (Synonym), Steuerermäßigung (Synonym), Personenpflege (Synonym), außergewöhnliche Belastung (Synonym), pflegebedürftig (Synonym), Pflege-Pauschbetrag (Synonym), ELStAM (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

für Pflegepersonen

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.01.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Teaser

Hier erfahren Sie, wie Pflegeaufwendungen bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Volltext

Wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in Ihrem oder dessen Haushalt persönlich pflegen, kann Ihnen für die durch persönliche Pflege entstehenden Aufwendungen ein Pflege-Pauschbetrag gewährt werden (bei Pflegegrad 2: 600 Euro, bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro, bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Merkzeichen „H“: 1.800 Euro), wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Bei der Pflege von anderen Personen als Angehörigen wird der Pflege-Pauschbetrag nur in Ausnahmefällen gewährt.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Haushalt in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist. Außerdem müssen Sie die der gepflegten Person erteilite Identifikationsnummer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Höhere Aufwendungen, die Ihnen zwangsläufig entstehen, können Sie anstelle des Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung geltend machen. Für die hierbei – wegen der Berücksichtigung der zumutbaren Belastung – nicht abziehbaren Aufwendungen kann – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – ggf. eine Steuerermäßigung im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen beantragt werden.

Aufwendungen für die zeitweise Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft, die Sie ebenfalls als außergewöhnliche Belastung oder im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen/Dienstleistungen geltend machen können, schließen die gleichzeitige Inanspruchnahme des Pflege-Pauschbetrages nicht aus.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.
  • Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen
  • Bescheid über die Einstufung der geplegten Person in einen Pflegegrad

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Steuerfreibeträge können für das folgende Kalenderjahr ab dem 1. Oktober des laufenden Jahres beantragt werden. Steuerfreibeträge für das laufende Kalenderjahr können bis spätestens zum 30. November beantragt werden.

Nach diesem Zeitpunkt kann eine Steuerermäßigung nur noch im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden. Der Freibetrag wird steuerlich wirksam mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare und Anträge zur Lohnsteuer erhalten Sie in allen Finanzämtern. Weiterhin stehen die entsprechenden Vordrucke auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.