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Erbschaft ausschlagen

Rheinland-Pfalz 99046002086000, 99046002086000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046002086000, 99046002086000

Leistungsbezeichnung

Erbschaft ausschlagen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Nichtannahme (Synonym), Überschuldung (Synonym), Ausschlagungserklärung (Synonym), Erschaftsausschlagung (Synonym), Erbe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Niederschrift (086)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.12.2019

Fachlich freigegeben durch

JM

Teaser

Sie wollen Ihr Erbe ausschlagen? Dann müssen Sie dies form- und fristgerecht  gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Volltext

Wenn Sie Erbe geworden sind, übernehmen Sie im Grundsatz sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten (Schulden) der/des Verstorbenen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, eine Erbschaft anzunehmen, sondern können sie auch ausschlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge, eines Testaments oder eines Erbvertrags erben. Informieren Sie sich, welche Vermögenswerte und welche Schulden vorhanden sind. Haben Sie sich entschlossen, die Erbschaft nicht anzunehmen, müssen Sie die Ausschlagung der Erbschaft erklären.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gerichts- oder Notargebühren nach den gesetzlichen Vorschriften an.

Verfahrensablauf

Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein formloser Brief an das Nachlassgericht genügt nicht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Grund für Ihre Berufung als Erbin/Erbe  erlangt haben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Antworten auf viele wichtige Fragen gibt auch die Broschüre "Erben und Vererben" des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Diese kann über die Homepage des Ministeriums heruntergeladen werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer seine Erbschaft ausschlagen will, muss dies form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklären.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Nachlassgericht oder an eine Notarin oder einen Notar.

Zuständige Stelle

Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, welches für den Wohnsitz des Verstorbenen (Erblasser) zuständig ist. Die Ausschlagungserklärung kann auch gegenüber dem Amtsgericht erklärt werden, in dessen Bezirk der Ausschlagende selber seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Formulare

nicht vorhanden

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