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Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Rheinland-Pfalz 99150109016000, 99150109016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150109016000, 99150109016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Leistungsbezeichnung II

Anerkennung als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent mit einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Berufsanerkennung (Synonym), Reglementierter Beruf (Synonym), Rentner (Synonym), Altenpflegeausbildung (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Senioren (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.07.2019

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

Sie möchten als Altenpflegehilfe tätig sein? Dann müssen Sie über eine Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.

Volltext

Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein wollen und sich Staatlich geprüfte Altenpflegehelferin oder Staatlich geprüfter Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die Feststellung der Gleichwertigkeit verfügen.

Mit der Feststellung der Gleichwertigkeit haben Sie die  Befugnis zur Ausübung des Berufs der Altenpflegehelferin oder des Altenpflegehelfers.
Durch die Feststellung der Gleichwertigkeit können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und einer Ausbildung in Rheinland-Pfalz gleichwertig ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (Hauptwohnsitz) in Rheinland-Pfalz oder Nachweise zur beabsichtigten Ausübung des Berufes in Rheinland-Pfalz z. B. durch einen Schriftverkehr mit einem potentiellen Arbeitgeber in Rheinand-Pfalz.
  • amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • bei Namensänderungen gegenüber den Qualifikationsnachweisen außerdem: standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Geburts-/Heirats-urkunde, Auszug aus dem Familienbuch, mit deutscher Übersetzung
  • Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung/en und bisherige Tätigkeiten
  • amtlich beglaubigte Kopie des Ausbildungsnachweises (z.B. Diplom) über die abgeschlossene Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer
  • Nachweis der Ausbildungseinrichtung (Schule) über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung (Art und Umfang (Stunden) der Unterrichtsfächer, Art und Umfang der praktischen Ausbildung) in der Landessprache und in deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer (oder ggf. Europass-Berufsbeschreibung)
  • Nachweise über Ihre bisherigen Tätigkeiten in der Altenpflegehilfe, mit deutscher Übersetzung von einem gerichtlich beeidigten oder öffentlich bestellten Übersetzer

Voraussetzungen

Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann erfolgen, wenn Sie eine einschlägige Ausbildung in der Altenpflegehilfe erfolgreich absolviert haben und diese Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Ausbildung in Rheinland-Pfalz hinsichtlich Dauer und Inhalten aufweist.

Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssten Sie einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung ablegen, wenn nicht die nachzuweisende Berufserfahrung zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede geeignet ist (abhängig von Art, Dauer und Aktualität der Berufserfahrung).

Kosten

Es fallen Gebühren von 34,00 Euro bis 165,00 Eu an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

In der Regel 3 Monate. Angemessen Fristverlängerung ist möglich.

Frist

 keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab der zuständigen Behörde melden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer den Beruf "Altenpflegerin / Altenpfleger" ausüben möchte, benötigt die Feststellung der Gleichwertigkeit.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können aber auch den nachfolgenden Antragsvordruck  verwenden.