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Erbvertrag Informationerteilung

Rheinland-Pfalz 99046019089000, 99046019089000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046019089000, 99046019089000

Leistungsbezeichnung

Erbvertrag Informationerteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erbvertrag (Synonym), erben (Synonym), Nachlass (Synonym), Vermächtnis (Synonym), Erbrecht (Synonym), Ehe- und Erbvertrag (Synonym), letztwillige Verfügung (Synonym), Notar (Synonym), Amtsgericht (Synonym), Testament (Synonym), letzter Wille (Synonym), Gericht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gerichtliche Leistungen (046)

Verrichtungskennung

Verwahrung (089)

SDG Informationsbereiche

  • Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften

Lagen Portalverbund

  • Erbschaft, Nachlass und Testament (1190200)
  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.07.2019

Fachlich freigegeben durch

JM

Teaser

Sie möchten ihr Erbe regeln? Dann ist das Aufsetzen eines Erbvertrags eine mögliche Lösung.

Volltext

Neben der Errichtung eines Testaments kann auch durch einen Erbvertrag über die Erbfolge verfügt werden. Der Erbvertrag wird mit einer oder mehreren anderen Personen geschlossen und bewirkt eine vertragliche Bindung an die darin getroffenen Verfügungen, die einseitig nur bei einem entsprechenden Vorbehalt im Vertrag, ansonsten nur ganz ausnahmsweise wieder gelöst werden kann. Vom Inhalt her können im Erbvertrag dieselben Verfügungen wie im Testament getroffen werden.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen die nach den gesetzlichen Gebührenordnungen geltenden Gebühren an. Diese richten sich grundsätzlich nach der Höhe des Reinvermögens.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Auch mit einem Erbvertrag können Sie den Übergang Ihres Vermögens nach Ihrem Tod bestimmen.

Ansprechpunkt

Die Beurkundung eines Erbvertrags kann nur notariell erfolgen. Fachkundig beraten lassen können Sie sich anwaltlich, notariell oder in steuerlicher Hinsicht.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden