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Miteinbürgerung von Ehegatten Beantragung

Rheinland-Pfalz 99099002067002, 99099002067002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99099002067002, 99099002067002

Leistungsbezeichnung

Miteinbürgerung von Ehegatten Beantragung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Einbürgerung (Synonym), Ausländerbehörde (Synonym), Ausländeramt (Synonym), Deutschland (Synonym), Staatsangehörigkeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Staatsangehörigkeit (099)

Verrichtungskennung

Verleihung (067)

Verrichtungsdetail

der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegatten oder Lebenspartner eines Deutschen

SDG Informationsbereiche

  • Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Einbürgerung (1080300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.05.2019

Fachlich freigegeben durch

MFFJIV

Teaser

Ihr Ehepartner erfüllt die notwendigen Vorraussetzungen zur Einbürgerungen? Dann können Sie ihn miteinbürgern.

Volltext

Erfüllt Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin die Voraussetzungen für eine Einbürgerung, können Sie miteingebürgert werden, auch wenn Sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten. Die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen auch bei Ihnen erfüllt sein. Ein Rechtsanspruch auf Miteinbürgerung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet über Ihre Miteinbürgerung als Ehegatte oder Ehegattin nach Ermessen. Ihre Miteinbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde an Sie wirksam.

Erforderliche Unterlagen

Von Ihnen als miteinzubürgernde Ehegattin oder Ehegattenwerden nachfolgende Unterlagen immer benötigt:

  • gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oderPassersatz)
  • Lichtbild
  • Nachweise über Einkommen oder Vermögen, Kranken- und Alterssicherung
  • Heiratsurkunde

Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine frühzeitige Beratung der Einbürgerungsbehörde ist ratsam. Diese kann Ihnen genau auflisten, welche Unterlagen für Ihre Miteinbürgerung notwendig sind.

Voraussetzungen

Voraussetzungen, die Sie bei einer Miteinbürgerung erfüllen müssen:

  • Sie haben seit mindestens vier Jahren rechtmäßig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Die eheliche Lebensgemeinschaft besteht in Deutschland seit mindestens zwei Jahren.
  • Sie erfüllen außer den Aufenthaltszeiten alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung.

Dazu gehören unter anderem: Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt, haben ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Kosten

  • 255 Euro pro eingebürgerter Person, wenn dem Antrag entsprochen wird

Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.

Eine Beratung vor der Antragstellung ist gebührenfrei.

Zusätzliche Kosten können im Einzelfall für die Beschaffung von Personenstandsurkunden, den Nachweis der staatsbürgerlichen Kenntnisse, der Sprachkenntnisse oder durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.

Verfahrensablauf

Um gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin miteingebürgert zu werden, ist ein schriftlicher Einbürgerungsantrag von Ihnen notwendig.

Die Einbürgerungsbehörde prüft den gestellten Antrag auf Miteinbürgerung und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.

Ist ein Strafverfahren anhängig, wartet sie dessen Abschluss ab.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag auf Miteinbürgerung sollten Sie möglichst gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung Ihres Ehegatten oder Ihrer Ehegattin stellen.  Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt vor der Einbürgerung Ihres Ehegatten, Ihrer Ehegattin beantragt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Ihrer Ehegattin miteingebürgert werden wollen, ist ein schriftlicher Einbürgerungsantrag von Ihnen notwendig.

Ansprechpunkt

Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Diese Behörden beraten gebührenfrei und unverbindlich über die Möglichkeit der Einbürgerung. Die Beratung ist nicht abhängig von einer Antragstellung.

In Landkreisen kann der Einbürgerungsantrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.  

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die Einbürgerungsbehörden halten Antragsformulare bereit. Dort wird auch geklärt, welche Unterlagen Sie dem Antrag beifügen müssen.