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Fahrgeldausfälle Erstattung im Nahverkehr

Rheinland-Pfalz 99084018039001, 99084018039001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99084018039001, 99084018039001

Leistungsbezeichnung

Fahrgeldausfälle Erstattung im Nahverkehr

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Behinderung (Synonym), blind (Synonym), scherstbehinderte Menschen (Synonym), hilflos (Synonym), Fahrgeldverlust (Synonym), gehörlos (Synonym), Fahrgeld (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Personenbeförderung (084)

Verrichtungskennung

Erstattung (039)

Verrichtungsdetail

im Nahverkehr

SDG Informationsbereiche

  • Inanspruchnahme von öffentlichen Dienstleistungen, z. B. Gas-, Strom-, Wasserversorgung, Beseitigung von Haushaltsabfällen, Telekommunikationsdienstleistungen und Internet

Lagen Portalverbund

  • Wirtschaftsförderung (2060500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.05.2019

Fachlich freigegeben durch

MSAGD

Teaser

Sie befördern als Unternehmen des öffenlichen Personenverkehrs Menschen mit Behinderung unentgeltlich? Dann können Sie sich die entsprechenden Fahgeldausfälle erstatten lassen.

Volltext

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.

Als Verkehrsunternehmen können Sie die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle beantragen. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz von den nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen.

Können Sie durch Verkehrszählungen nachweisen, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den pauschal festgesetzten Prozentsatz um mindesten ein Drittel übersteigt, wird Ihnen neben dem Erstattungsbetrag, der sich mit dem pauschal festgesetzten Prozentsatz errechnet, auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.

Die geforderte Verkehrszählung ist als Nachweis anzuerkennen, wenn sie in Form einer

  • uneingeschränkten Vollerhebung,
  • eingeschränkten Vollerhebung oder
  • einer Stichprobenerhebung

durchgeführt wird. Die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums „Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr“ sind einzuhalten. Grundsätzlich hat sich der Unternehmer vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für eine Erhebungsart zu entscheiden.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:

  • alle Nachweise, die den dem Antrag zugrunde gelegten Vomhundertsatz begründen
  • Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines vergleichbaren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis, das bestätigt, dass sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Vomhundertsatzes in korrekter Anwendung der Verwaltungsvorschrift „Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr“ vollzogen wurde
  • Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde vollzogen hat.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen (Ausschlussfrist).

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigte, hilflose oder gehörlose Menschen werden im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Die Fahrgeldausfälle kann das Verkehrsunternehmen zur Rückerstattung beantragen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.

Hinweis: Die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr für Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), muss beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Anträge erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen. Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist in dreifacher Ausfertigung zu stellen.