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Hortbetreuung in Rheinland-Pfalz Informationserteilung

Rheinland-Pfalz 99088033000000, 99088033000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088033000000, 99088033000000

Leistungsbezeichnung

Hortbetreuung in Rheinland-Pfalz Informationserteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Kinder (Synonym), Kindergartengebühren (Synonym), Kinderbetreuung (Synonym), Hort (Synonym), Betreuung (Synonym), Hortanmeldung (Synonym), Hortabmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2019

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die Hortbetreuung in Rheinland-Pfalz ist ein institutionelles Angebot für Kinder ab dem Schulalter bis zum 14. Lebensjahr.

Dieses Betreuungsangebot steht auch in den Ferienzeiten zur Verfügung. Eine Anmeldung oder Abmeldung des Kindes erfolgt in der Regel über den jeweiligen Hort.

Eltern sollten sich so früh wie möglich über freie Betreuungsplätze informieren.

Weitere Informationen finden Sie auf dem Kitaserver für Rheinland-Pfalz.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Betreuung des Kindes im Hort ist prinzipiell beitragspflichtig. Die Kosten werden unter Berücksichtigung der Einkommen der Eltern und Kinderanzahl festgelegt. Die konkreten Hortbeiträge erfragen Sie bitte in Ihrem zuständigen Jugendamt. Anfallende Kosten für ein Mittagessen im Hort werden gesondert erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Hortbeiträge sind ab zwei bis drei Kindern pro Familie oder auch für einkommensschwache Familien ermäßigungsfähig. Bei vier und mehr Kindern wird in der Regel kein Elternbeitrag erhoben. Für Familien mit sehr geringem Einkommen ist eine Befreiung möglich. Maßgebend hierfür ist die Zahl der Kinder, für die eine Familie Kindergeld oder vergleichbare Leistungen erhält.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die beitragspflichtige Hortbetreuung für Kinder ist ab dem Schulalter bis zum 14. Lebensjahr, auch in den Fereinzeiten, möglich.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Jugendämter der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte oder direkt an den gewünschten Hort.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Wenn Ihr Kind den Hort besuchen soll, ist eine schriftliche Anmeldung notwendig. Diese kann formlos erfolgen. Gleiches gilt ebenfalls für eine Abmeldung.

Entsprechende Vordrucke stellt Ihnen aber auch die zuständige Stelle zur Verfügung.