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Chemische Stoffe Informationserteilung

Rheinland-Pfalz 99118016013000, 99118016013000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118016013000, 99118016013000

Leistungsbezeichnung

Chemische Stoffe Informationserteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Verbraucherschutz (118)

Verrichtungskennung

Informationserteilung (013)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.11.2018

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Sie können Auskunft erhalten, ob Alltagsprodukte bestimmte gesundheits- und umweltschädliche Chemikalien enthalten.

Als Verbraucher können Sie beim Händler, Hersteller oder Importeur nachfragen, ob Produkte besonders besorgniserregende Stoffe enthalten. Diese sind gesetzlich verpflichtet, Auskunft zu geben, sobald die Konzentration des jeweiligen Stoffes im Gegenstand 0,1 Prozent überschreitet.

Als besonders besorgniserregende Stoffe gelten Chemikalien, die bestimmte für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt negative Eigenschaften haben und dies in einem formalen Prozess bei der zuständigen Europäischen Chemikalienagentur festgestellt wurde. Die besonders besorgniserregenden Stoffe sind in der sogenannten Kandidatenliste gelistet. Diese können Sie online einsehen.

Die Auskunftspflicht gilt für die meisten Gegenstände, zum Beispiel aus den Bereichen:

  • Haushaltswaren,
  • Textilien,
  • Schuhe,
  • Sportartikel,
  • Möbel,
  • Heimwerkerbedarf,
  • Elektro-/Elektronikgeräte,
  • Spielzeug,
  • Fahrzeuge oder
  • Verpackungen.

Sie gilt nicht für Bereiche, die speziellen Regelungen unterliegen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Medizinprodukte,
  • Arzneimittel,
  • Lebensmittel,
  • Kosmetika,
  • Wasch- und Reinigungsmittel,
  • Futtermittel,
  • Pflanzenschutzmittel,
  • Biozide und
  • flüssige oder pulverförmige Produkte wie Lacke oder Farben.

Rechtliche Grundlage ist die REACH-Verordnung von 2007. REACH steht für Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals).

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

keine

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können entweder mit dem Musterbrief oder mit der App „Scan4Chem“ des Umweltbundesamtes eine Anfrage zu  Chemikalien in Alltagsgegenständen stellen.

Anfrage mit Musterbrief:

  • Laden Sie den Musterbrief von der Internetseite des Umweltbundesamtes als Word-Datei herunter.
  • Tragen Sie das Datum, Ihre Adresse (als Absender) sowie die Adresse des Herstellers ein.
  • Ersetzen Sie „XXXX“ durch den genauen Namen des Produktes. Zur sicheren Identifikation können Sie auch die Nummer unter dem Barcode des Produktes hinzufügen
  • Sie können den Musterbrief ausdrucken und bei Ihrem Einzelhändler  oder Lieferanten einreichen.

Anfrage mit App „Scan4Chem“:

  • Scannen Sie mit Ihrem Smartphone oder Tablet den Barcode des Produktes ein. Es wird automatisch eine Anfrage an den zuständigen Hersteller oder Importeur erstellt, die Sie per Klick senden können.

Online-Formular:

  • Voraussichtlich im Frühjahr 2019 wird ein Online-Formular auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zur Verfügung stehen.
  • Dort werden Sie die Nummer unter dem Barcode des Produktes eingeben können. Das Tool erstellt dann automatisch eine Anfrage, die Sie per Klick versenden können.

45 Tage nach Eingang der Anfrage sollte Ihnen die Antwort vorliegen.

Falls nicht, können Sie dies den zuständigen Überwachungsbehörden der Bundesländer mitteilen.

Bearbeitungsdauer

maximal 45 Tage

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Chemische Stoffe in Alltagsgegenständen Auskunft
  • Verbraucher können Auskunft beantragen
  • Auskunft nur über „besonders besorgniserregende Stoffe“
  • Besonders besorgniserregende Stoffe in „Kandidatenliste“ gelistet, online einsehbar
  • gilt für die meisten Gegenstände, beispielsweise Haushaltswaren, Kleidung, Spielzeug
  • Auskunftspflicht für Händler, Hersteller und Importeure nur, wenn besonders besorgniserregender Stoff enthalten
  • Auskunft muss nach 45 Tagen vorliegen
  • Bußgeld bei Verletzung der Auskunftspflicht
  • Grundlage ist REACH-Verordnung von 2007, Ziel:  menschliche Gesundheit und Umwelt schützen
  • zuständig: Bundesstelle für Chemikalien (BfC) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Umweltbundesamt, Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)

Ansprechpunkt

Umweltbundesamt
Postfach 1406
06813 Dessau-Roßlau

E-Mail:  buergerservice(at)uba.de

Tel.: 0340 2103-0

Zuständige Stelle

Umweltbundesamt
Wörlitzer Platz 1
06844 Dessau-Roßlau

Fon: 0 340 2103-2416
Fax: 0 340 2103-2285

E-Mail: buergerservice(at)uba.de
Internet: https://www.umweltbundesamt.de

Formulare

  • Formulare: nein, aber Musterbrief des Umweltbundesamtes
  • Onlineverfahren möglich: ja
    • Kostenlose App Scan4Chem des Umweltbundesamtes
    • Onlineformular voraussichtlich 2019 verfügbar
  • Schriftform nötig: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein