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Asyl beantragen

Rheinland-Pfalz 99010022001007, 99010022001007 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010022001007, 99010022001007

Leistungsbezeichnung

Asyl beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Flüchtlingsschutz (Synonym), Verfolgung (Synonym), Einbürgerung (Synonym), Einwanderung (Synonym), Flüchtling (Synonym), Migration (Synonym), Bleiberecht (Synonym), Asylbewerber (Synonym), Zuwanderungsgesetz (Synonym), Asylantrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für Asylberechtigte

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.

Erforderliche Unterlagen

Sämtliche Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensweg belegen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen obliegt dem jeweiligen Bundesland.
  • Die Erstaufnahmeeinrichtung prüft, ob ein Asylverfahren im Bundesland durchgeführt wird oder aus Zuständigkeits- beziehungsweise Kapazitätsgründen eine Verweisung in ein anderes Bundesland erforderlich ist.
  • Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Die Antragstellung erfolgt in der Regel persönlich. Nur in Ausnahmefällen kann sie schriftlich erfolgen.
  • Es erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR).
  • Gemäß Asylverfahrensgesetz wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.
  • Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen.
  • Danach wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer als Asylberechtigte/r anerkannt werden möchte, muss einen Asylantrag stellen.

Ansprechpunkt

Stellen Sie Ihren Antrag bitte in einer der Außenstellen des "Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)", die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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