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Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

Rheinland-Pfalz 99050183261000, 99050183261000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050183261000, 99050183261000

Leistungsbezeichnung

Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Sexveranstaltung (Synonym), Erotik- Veranstaltung (Synonym), Lustveranstaltung (Synonym), Gang-Bang-Party (Synonym), Prostitutionsveranstaltung (Synonym), Sex-Party (Synonym), Swingerclub (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.07.2018

Fachlich freigegeben durch

MFFJIV

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.
Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen (Prostitutionsfahrzeugen) durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Prostituierten,   der Kundinnen und Kunden, zum Schutz der Jugend und  der  Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Andernfalls kann die Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung untersagt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständiger Name des Betreibers,
  • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
  • falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen
    • Vor- und Nachnamen und
    • Kopie der Stellvertretungserlaubnis
  • das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept,
  • das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,
  • Ort und Zeit der Veranstaltung,
  • vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,
  • die zum Nachweis der Mindestanforderungen erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage,
  • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden,
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen,
  • wenn ein Prostitutionsfahrzeug als Veranstaltungsort verwendet wird, wird die gültige Betriebszulassung/Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges benötigt

Voraussetzungen

Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie:

  • eine gültige Erlaubnis  zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
  • darauf achten, dass die Betriebszeiten und der Betriebsort den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz aller Beteiligten entsprechen.
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Ihren Stellvertreter.

Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet werden.

Kosten

Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens  80,00 Euro. 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 4 Woche(n)
Anzeigefrist vor Veranstaltung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sollten Sie Ihre Anzeige zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstatten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Des Weiteren kann die zuständige Behörde die Veranstaltung nach § 20 Abs. 5 ProstSchG untersagen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die Prostitutionsveranstaltung stattfinden soll.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden