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Führerschein abgeben

Rheinland-Pfalz 99108047160000, 99108047160000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108047160000, 99108047160000

Leistungsbezeichnung

Führerschein abgeben

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Führerschein Abgabe (Synonym), Fahrerlaubnis Abgabe (Synonym), Führerschein (Synonym), Führerscheinabgabe (Synonym), Fahrerlaubnis zurückgeben (Synonym), Lappen (Synonym), Fahrerlaubnis (Synonym), Führerscheinangelegenheiten (Synonym), Führerschein Abholung (Synonym), Fahrerlaubnis Abholung (Synonym), Führerscheinannahme (Synonym), Pappe (Synonym), Kompensation (Synonym), Fahrverbote (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Straßenverkehr (108)

Verrichtungskennung

Entziehung (160)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Führerscheine (1090100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

10.01.2020

Fachlich freigegeben durch

MWVLW

Teaser

Sie müssen Ihren Führerschein aufgrund eines Fahrverbotes abgeben? Dann wenden Sie sich an die Bußgeldstelle.

Volltext

Wenn gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt worden sein. Die kann bedeuten, dass Sie Ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben müssen oder wieder ausgehändigt bekommen.

Erforderliche Unterlagen

Bei Führerscheinabgabe

  • Führerschein
  • Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid

Führerscheinrückgabe

  • Aufforderungsschreiben zur
  • Ggf Vollmacht falls ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll

Identitätsnachweis

  • Personalausweis
  • Reisepass,
  • Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige

Führerschein verloren

  • ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist bei Abholung vorzulegen.

Voraussetzungen

Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.

Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.

Kosten

Gebührenfrei

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Ein Führerscheinentzug erfolgt auf Grund einer strafrechtlichen Entscheidung. Ein Fahrverbot kann hierauf ggf. zur Anrechnung kommen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Bußgeldstelle. In Ausnahmefällen können Sie sich auch in die Polizei wenden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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