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Aufenthaltserlaubnis erteilen aus humanitären Gründen

Rheinland-Pfalz 99010022001000, 99010022001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010022001000, 99010022001000

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis erteilen aus humanitären Gründen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausländer (Synonym), Flüchtlingsangelegenheiten (Synonym), Asylbewerber (Synonym), Aufenthalt (Synonym), Ausländerangelegenheiten (Synonym), Asyl (Synonym), Asylrecht (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Aufenthaltsgenehmigung (Synonym), Aufenthaltsberechtigung (Synonym), Flüchtlinge (Synonym), Migration (Synonym), Abschiebung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Eine Aufenthaltserlaubnis kann für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche Interessen der Bundesrepublik die weitere vorübergehende Anwesenheit erfordern.
Wer vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall dieser Hindernisse nicht in absehbarer Zeit zu rechnen ist.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein persönliches Verschulden liegt in der Regel dann vor, wenn jemand falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass (nicht bei anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten)
  • Nachweis über Krankenversicherung
  • Mietvertrag (Nachweis über ausreichenden Wohnraum)
  • 1 biometrisches Passfoto

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

  • 100 Euro bei einer Geltungsdauer bis zu einem Jahr
  • 110 Euro bei einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr
  • 80 Euro bei einer Verlängerung einer bestehenden Aufenthaltserlaubnis

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden