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Aufenthaltserlaubnis erteilen für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte

Rheinland-Pfalz 99010024001004, 99010024001004 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010024001004, 99010024001004

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis erteilen für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausländer (Synonym), Aufenthaltsberechtigung (Synonym), Aufenthaltsgenehmigung (Synonym), EU-Bürger (Synonym), EU (Synonym), Visum (Synonym), Migration (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Aufenthalt (Synonym), Aufenthaltsbescheinigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ausländern, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet länger als drei Monate dauern soll.
Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, der mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache des ausstellenden EU-Mitgliedstaates versehen ist.
Ausgenommen sind Inhaber eines von Großbritannien, Dänemark und Irland ausgestellten Aufenthaltstitels, da diese EU-Mitgliedsstaaten die entsprechende EU-Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003 nicht anwenden.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen deutschen Aufenthaltstitel, wie z.B. ein gesicherter Lebensunterhalt, gelten uneingeschränkt.
Die Aufenthaltserlaubnis gestattet eine Erwerbstätigkeit abhängig davon, welchem Zweck (z.B. Studium, Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit) der Aufenthalt überwiegend dienen soll. Die §§ 16-21 Aufenthaltsgesetz werden analog angewendet.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Pass mit Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt-EG) des anderen EU-Mitgliedsstaates 
  • 1 aktuelles biometrisches Foto 

    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund

  • Nachweise zum gesicherten Lebensunterhalt 
  • Unterlagen zum beabsichtigten Aufenthaltszweck 

    z.B. Immatrikulationsbescheinigung oder Einstellungszusicherung und Arbeitsvertrag etc.

  • Krankenversicherung 

Voraussetzungen

  • Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat 

    Ein Anspruch auf die Aufenthaltserlaubnis besteht grundsätzlich nur dann, wenn in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ein Aufenthaltstitel mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache erteilt wurde. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel ohne diesen Zusatz ist regelmäßig nicht ausreichend.
    Nur in Ausnahmefällen kann der Nachweis der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten durch eine schriftliche Bestätigung der Behörden des anderen EU-Mitgliedsstaats erbracht werden. Die Aufenthaltserlaubnis kann dann nur im Wege des Ermessens erteilt werden.

  • Fester Wohnsitz
  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich 

    Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen.

Kosten

Die folgenden Gebühren bemessen sich nach dem jeweiligen technischen Aufwand bei der Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis:

  • Erwachsene: 50 bis 110 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; 30 bis 80 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • Minderjährige: 25 bis 55 Euro für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis; 15 bis 40 Euro für jede Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor der visumfreie Aufenthalt (90 Tage) oder die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorsprache als Etikett in den Pass eingeklebt. Elektronische Aufenthaltstitel können zurzeit nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden