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Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Rheinland-Pfalz 99010020020022, 99010020020022 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010020020022, 99010020020022

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis verlängern zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Aufenthaltsberechtigung (Synonym), Visum (Synonym), Aufenthaltsbestimmungsrecht (Synonym), Arbeitsgenehmigung (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Ausländer (Synonym), Aufenthalt (Synonym), Aufenthaltsgenehmigung (Synonym), Ausländerangelegenheiten (Synonym), Arbeit (Synonym), Ausländervisum (Synonym), Aufenthaltsbescheinigung (Synonym), Migration (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Verlängerung (020)

Verrichtungsdetail

zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die für eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit erteilt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Pass 
  • 1 aktuelles biometrisches Foto 

    35mm x 45mm, Frontalaufnahme mit neutralem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund gerade in die Kamera blickend, heller Hintergrund

  • Formular Prüfungsbericht (Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1 AufenthG) 

    Der Prüfungsbericht muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung (z.B. als Fachanwalt für Steuerrecht) erstellt sein. Er sollte grundsätzlich mit einem Rundstempel versehen sein.
    Anhand des Prüfberichts wird bei Unternehmern und Selbstständigen der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts und des wirtschaftlichen Erfolgs der unternehmerischen Tätigkeit erbracht.

  • Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts (Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 AufenthG) 

    Freiberufler (z.B. Künstler oder Sprachlehrer) müssen keinen Prüfbericht vorlegen. Für den Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts sind andere Belege vorzulegen: Steuerbescheide, Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnungen mit Galeristen und Auktionshäusern und ähnliches.
    Unterlagen sind im Original und in Kopie vorzulegen.

  • Mietvertrag oder Nachweis über Wohneigentum 

    Im Original und in Kopie

  • Krankenversicherung 

    Der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts umfasst auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Gesetzlich Krankenversicherte sind ausreichend versichert. Privat Krankenversicherte müssen auf Art und Umfang ihrer Krankenversicherung achten. Für mehr Informationen dazu bitte das Merkblatt lesen.

  • Angemessene Altersversorgung 

    Nur wenn Sie das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben:
    Es ist ein Angebot (Original und Kopie) einer privaten Rentenversicherung vorzulegen, das bei Vollendung des 67. Lebensjahres

    • eine monatliche Rente von 1.109,88 EUR (für mindestens 12 Jahre)
    • oder ein Vermögen von 159.823 EUR garantiert. Alternativ kann auch durch aktuell vorhandenes Vermögen der Nachweis erbracht werden.

Voraussetzungen

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis 

    Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig und nach § 21 AufenthG erteilt worden sein.

  • Fester Wohnsitz
  • Persönliche Vorsprache ist erforderlich 

    Die Vorsprache sollte möglichst mit Termin erfolgen.

Kosten

30,00 bis 80,00 Euro je nach technischem Aufwand.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Am besten ist eine Vorsprache 4 bis 6 Wochen bevor die bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorsprache als Etikett in den Pass eingeklebt. Elektronische Aufenthaltstitel können zurzeit nur in Ausnahmefällen ausgestellt werden.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Ausländerbehörde der Kreisverwaltung und der Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden