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Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen

Rheinland-Pfalz 99102159008000, 99102159008000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102159008000, 99102159008000

Leistungsbezeichnung

Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Erstmalige Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in reglementierten Berufen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

BQRL (Synonym), BQ-Portal (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), BQFG (Synonym), Hochschule (Synonym), Qualifikation (Synonym), Diplomanerkennung (Synonym), Reglementierter Beruf (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Bestätigung (008)

SDG Informationsbereiche

  • Unterrichtung der Behörden über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)
  • Grenzüberschreitende Tätigkeit (2070100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Vor Aufnahme einer vorübergehenden, gelegentlich ausgeübten Dienstleistung in einem nach der Gewerbeordnung (GewO) reglementierten Beruf, bei dem ein Sachkunde- bzw. Unterrichtsnachweis verlangt wird, ist die Tätigkeit vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige ist die Anzeige formlos zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind bei der erstmaligen Anzeige zu übermitteln:

1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit;

2. ein Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten im Herkunftsstaat und der Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

3. im Fall von gewerblichen Tätigkeiten im

Anwendungsbereich

  • des Waffengesetzes,
  • des Sprengstoffgesetzes
  • des Bundesjagdgesetzes
  • des Beschussgesetzes und
  • des Bewachungsgewerbes

ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;

4. ein Nachweis der Berufsqualifikation

a) sofern der Beruf im Niederlassungsstaat durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter beruflicher Qualifikationen gebunden ist,

oder

b) ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt worden ist;

5. ein Nachweis des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solcher für die betreffende Tätigkeit auch von Inländern gefordert wird.

Voraussetzungen

Rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staat).

Die Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeit erfolgen.

Die Dienstleistung muss tatsächlich in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden (Keine E-Mail-, Internet- oder Postgeschäfte).

Kosten

Die Leistung ist gebührenpflichtig.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es empfiehlt sich, die spätestens innerhalb eines Monats nach erfolgter Anzeige eingehende Bestätigung der zuständigen Behörde abzuwarten, in der u.a. mitgeteilt wird, ob eine Nachprüfung der Berufsqualifikation erforderlich ist; in dem Falle einer Nachprüfung darf mit der Tätigkeit noch nicht begonnen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Anzeigepflicht nach § 13a Gewerbeordnung unterliegen auch solche reglementierten Gewerbe, die spezialgesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise das Waffenrecht, Tierschutzrecht oder Sprengstoffrecht.

Handwerks-Meisterberufe  setzen grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus.

Freie Berufe, wie z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Ingenieure und Architekten werden von der Gewerbeordnung nicht erfasst. Die Vorgaben zur grenzüberschreitenden Dienstleistung sind in den jeweiligen Fachgesetzen geregelt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständige Stelle nimmt die Anzeige entgegen. 

Zuständige Stellen in Rheinland-Pfalz sind: Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden