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Anerkennung als Markscheiderin / Markscheider

Rheinland-Pfalz 99018007016000, 99018007016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018007016000, 99018007016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung als Markscheiderin / Markscheider

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), Qualifikation (Synonym), Reglementierter Beruf (Synonym), Diplomanerkennung (Synonym), BQ-Portal (Synonym), BQRL (Synonym), BQFG (Synonym), Hochschule (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen als Markscheider/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.

Volltext

Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Wer in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Erstanerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Anerkennung) durch eine zuständige Bergbehörde (in RLP das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz) eines Bundeslandes. Liegt diese nicht vor, muss die Erstanerkennung beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt werden. Ob die Voraussetzung zur Ausübung dieser Tätigkeiten vorliegen wird von der zuständigen Behörde geprüft.

Erforderliche Unterlagen

  1. Lebenslauf
  2. der Nachweise über die nach dem Markscheidergesetz RLP erforderliche Befähigung
  3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der dort zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person,
  4. eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt worden ist; bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat ein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dem Führungszeugnis vergleichbares Dokument,
  5. eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung (in Deutschland), wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.

Voraussetzungen

Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (sofern keine Versagungsgründe nach § 2 (2) Markscheidergesetz RLP vorliegen) oder eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang mit der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach gleichwertig sind.

Kosten

Nach Zeitaufwand (gem. Nr 10.1 der Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes).

Verfahrensablauf

  • Antragstellung
  • Prüfung der Antragsunterlagen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit
    •  bei Unvollständigkeit: Unterlagen nachfordern, ggf. ergänzende Ausbildung/ Zusatzprüfung
  • bei Vollständigkeit, erfolgt die Prüfung und Entscheidung
  • Anerkennung oder Ablehnung des Antrages

Bearbeitungsdauer

Ca. 4 Wochen.

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Ja.

Kurztext

Die Erstanerkennung als Markscheider/in ist Voraussetzung  in der BRD um vermessungstechnische Tätigkeiten im Bergbau auf Grundlage des Bundesberggesetzes durch führen zu können.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.

Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formloser Antrag.