Anerkennung als Markscheiderin / Markscheider
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen
Wer in Rheinland-Pfalz eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheiderinnen und Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Erstanerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Anerkennung) durch eine zuständige Bergbehörde (in RLP das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz) eines Bundeslandes. Liegt diese nicht vor, muss die Erstanerkennung beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt werden. Ob die Voraussetzung zur Ausübung dieser Tätigkeiten vorliegen wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Lebenslauf
- der Nachweise über die nach dem Markscheidergesetz RLP erforderliche Befähigung
- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat ein in diesem Staat erforderliches ärztliches Zeugnis oder eine von der dort zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person,
- eine Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz beantragt worden ist; bei antragstellenden Personen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat ein nach den Rechtsvorschriften dieses Staates dem Führungszeugnis vergleichbares Dokument,
- eine Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung (in Deutschland), wobei auch Zweig- oder Außenstellen der Niederlassung anzugeben sind.
Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (sofern keine Versagungsgründe nach § 2 (2) Markscheidergesetz RLP vorliegen) oder eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang mit der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach gleichwertig sind.
Nach Zeitaufwand (gem. Nr 10.1 der Landesverordnung über die Gebühren der Bergverwaltung und des Geologischen Dienstes).
- Antragstellung
- Prüfung der Antragsunterlagen auf Zuständigkeit und Vollständigkeit
- bei Unvollständigkeit: Unterlagen nachfordern, ggf. ergänzende Ausbildung/ Zusatzprüfung
- bei Vollständigkeit, erfolgt die Prüfung und Entscheidung
- Anerkennung oder Ablehnung des Antrages
Die Erstanerkennung als Markscheider/in ist Voraussetzung in der BRD um vermessungstechnische Tätigkeiten im Bergbau auf Grundlage des Bundesberggesetzes durch führen zu können.
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz.
Alternativ können Sie sich an den Einheitlichen Ansprechpartner in Rheinland-Pfalz wenden. Der Einheitliche Ansprechpartner ist eine öffentliche Stelle, über die Sie alle Verwaltungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung Ihrer Dienstleistungstätigkeit sowie für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation erforderlich sind. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Einheitlichen Ansprechpartner.