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Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den landesrechtlich reglementierten Beruf „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“

Rheinland-Pfalz 99118017016000, 99118017016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118017016000, 99118017016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennungs- und Berufszugangsverfahren für den landesrechtlich reglementierten Beruf „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anerkennungsverfahren (Synonym), BQRL (Synonym), BQFG (Synonym), Beruf (Synonym), Qualifikation (Synonym), BQ-Portal (Synonym), Nahrungsmittel (Synonym), Sachverständiger (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), Reglementierter Beruf (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Verbraucherschutz (118)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Sie wollen als staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in tätig werden? Dann müssen Sie sich anerkennen lassen.

Volltext

Ausländische Berufsqualifikationen anerkennen

Erteilung des sogenannten „Befähigungsnachweises“ über die Befähigung zur chemischen Untersuchung und Beurteilung von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen als Voraussetzung, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin/Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen zu dürfen, wenn die Voraussetzungen hierfür nach den landesrechtlichen Regelungen erfüllt sind.

Dies schließt auch die Prüfung von Ausgleichsmaßnahmen aufgrund europäischen Gemeinschaftsrechts mit ein, wenn es um die Prüfung und Anerkennung von Hochschuldiplomen und berufspraktischen Ausbildungen aus anderen EU- oder EWR-Staaten geht.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Ausbildung wird formlos schriftlich gestellt. Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Diplom / Nachweis des Hochschulabschlusses,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen, fachbezogenen deutschen Sprachkenntnisse,
  • Nachweise der Studien- und Ausbildungsinhalte in Form von Studienbuch, Studienordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungsnachweises hervorgehen,
  • Bescheinigung über Dauer und Art der bisherigen beruflichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

Fremdsprachige Unterlagen müssen zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung beigefügt werden. Die Übersetzung muss durch eine/n in Deutschland öffentlich bestellte/n und allgemein beeidigte/n Übersetzer/in erfolgt sein.

Voraussetzungen

Einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Befähigungsnachweises hat, wer

  • an einer deutschen Universität oder einer vergleichbaren deutschen Hochschule ein für die Tätigkeit als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker erforderliches Studium erfolgreich abgeschlossen hat,
  • nach Abschluss des Studiums eine mindestens einjährige berufspraktische Ausbildung in einer Untersuchungseinrichtung der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder in einer Einrichtung abgeleistet hat, die von dem fachlich zuständigen Ministerium oder von der zuständigen Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur berufspraktischen Ausbildung zugelassen ist,
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung dieses Berufes ergibt, und
  • nicht wegen einer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigung oder wegen einer Sucht zur Ausübung dieses Berufes unfähig oder ungeeignet ist.

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrags wird (je nach Zeitaufwand) eine Gebühr in Höhe von bis zu 250 € berechnet.

Verfahrensablauf

Der Beruf "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" ist in Deutschland reglementiert. Wer in der amtlichen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung arbeiten und die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in“ führen will, braucht eine Erlaubnis. Um diese Erlaubnis zu bekommen, ist eine Anerkennung der ausländischen Qualifikation erforderlich. Hierfür können Bürger/in eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einen Antrag stellen.

Der Antrag für das Anerkennungsverfahren wird bei der zuständigen Stelle gestellt. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit. Es wird geprüft, ob die (im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz) ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht. 

Bearbeitungsdauer

Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal vier Monate. 

Frist

Es gibt keine Fristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Zuständige Stelle ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde, das Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden