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Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten; Anerkennung beantragen

Rheinland-Pfalz 99150082016000, 99150082016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150082016000, 99150082016000

Leistungsbezeichnung

Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten; Anerkennung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Lehrerin und Lehrer mit Berufsqualifikation aus Drittstaaten; Anerkennung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

lernen (Synonym), Ausländische Berufsqualifikation anerkennen (Synonym), Tätigkeit als Lehrer (Synonym), Schule (Synonym), Qualifikation (Synonym), BQFG (Synonym), Schuldienst (Synonym), Hochschule (Synonym), BQ-Portal (Synonym), BQRL (Synonym), lehren (Synonym), Diplomanerkennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

02.12.2022

Fachlich freigegeben durch

BM

Teaser

Sofern Sie sich auf eine unbefristete Stelle im öffentlichen Schuldienst von Rheinland-Pfalz bewerben möchten, ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie eine Anerkennung bzw. Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Lehramtsqualifikation nachweisen.

Volltext

Auf Ihren Antrag hin kann das Ministerium für Bildung die berufliche Anerkennung des in Deutschland reglementierten Berufes der Lehrerin/des Lehrers im öffentlichen Schuldienst prüfen und die Anerkennung als Lehramtsbefähigung bzw. die Gleichwertigkeit mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Lehramtsqualifikation feststellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag (siehe Anträge/Formulare),
  • tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Tätigkeit als Lehrkraft,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • amtliche beglaubigte Kopien des Originals sowie der deutschen Übersetzung der Hochschulabschlusszeugnisse (insbesondere des Zeugnisses über den Berufsabschluss, der zum unmittelbaren Zugang zum Lehrerinnen- bzw. Lehrerberuf berechtigt) einschließlich der Fächer- und Notenübersicht,
  • amtliche beglaubigte Kopien des Originals sowie der deutschen Übersetzung der Nachweise, aus denen die Studieninhalte der absolvierten Ausbildung zur Erlangung des Diploms hervorgehen (z. B. transcript of records, Semesterlisten),
  • falls jetziger Name vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis oder dem Qualifikationsnachweis abweicht Kopie des Originals sowie der deutschen Übersetzungen der Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
  • ggf. Bescheinigung über Art und Dauer bisher ausgeübter Tätigkeit als Lehrkraft, auf Aufforderung in beglaubigter Kopie/ Abschrift des Originals ggf. unter Heranziehung beglaubigter Übersetzungen,
  • Erklärung, ob und ggf. mit welchem Ergebnis in einem anderen Bundesland der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
  • Auf Anforderung sind die Studienordnung und die Prüfungsordnung für die Erlangung der Lehrerberufsqualifikation einzureichen.
  • Weitere Unterlagen, die für die Anerkennung erforderlich sind, können nachgefordert werden.

Voraussetzungen

Haben Sie Ihre Lehramtsqualifikation in einem anderen als den o.g. Staaten (Drittstaat) erworben, so kann diese mit einer in Rheinland-Pfalz erworbenen Befähigung für ein Lehramt gleichgestellt werden, wenn

  • Sie eine an einer anerkannten Hochschule abgeschlossene Hochschulprüfung nachweisen,
  • diese Hochschulprüfung im Herkunftsland den Zugang zum Beruf einer Lehrerin oder eines Lehrers eröffnet,
  • Ihr Hochschulstudium, ggf. unter Berücksichtigung weiterer Berufsqualifikationen, hinsichtlich Inhalt und Umfang keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem entsprechenden rheinland-pfälzischen lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengang aufweist. Insbesondere muss das Hochschulstudium neben den Bildungswissenschaften zwei der in Rheinland-Pfalz für das jeweilige Lehramt vorgeschriebenen Unterrichtsfächer, für das Lehramt an Förderschulen sonderpädagogische Fachrichtungen, umfassen,
  • Sie eine dem 18-monatigen Vorbereitungsdienst vergleichbare schulpraktische Ausbildungsphase nachgewiesen.

Kann diese nicht nachgewiesen werden oder bestehen wesentliche Unterschiede zum jeweiligen Vorbereitungsdienst, kann die Gleichwertigkeit hinsichtlich des Zugangs zum Vorbereitungsdienst für das entsprechende Lehramt festgestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Kosten

Für die Bearbeitung des Antrages wird grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr erhoben (maximal 130,00 €).

Verfahrensablauf

Beantragung

Der Antrag ist unter Verwendung des Antragsformulars und unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu stellen.

Eingangsbestätigung

Der Eingang des Antrages und der Unterlagen wird Ihnen binnen eines Monats bestätigt, gegebenenfalls unter der Mitteilung, welche Unterlagen fehlen.

Entscheidung

Nach Zugang der vollständigen Unterlagen wird - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz in Bonn (ZAB) - über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer Lehramtsqualifikation entschieden.

Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu bechten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

 Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist beim Ministerium für Bildung - Abteilung 2 zu beantragen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden