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Friedhof Nutzungsrecht erwerben

Rheinland-Pfalz 99101009006000, 99101009006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101009006000, 99101009006000

Leistungsbezeichnung

Friedhof Nutzungsrecht erwerben

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Leiche (Synonym), Friedhof (Synonym), Urnenbestattung (Synonym), Einfahrtgenehmigung (Synonym), Bestattungen (Synonym), Ruhestätte (Synonym), Sterbefall (Synonym), Beisetzung (Synonym), Durchführung Bestattung (Synonym), Todesbescheinigung (Synonym), Leichenschau (Synonym), Bestattungskosten (Synonym), Beerdigung (Synonym), Feuerbestattung (Synonym), Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (Synonym), Kirchhof (Synonym), Bestattungsgenehmigung (Synonym), Totenscheine (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die Überführung der sterblichen Überreste in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.10.2021

Fachlich freigegeben durch

MWG

Handlungsgrundlage

  • Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz (BestG)
  • Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestG-DVO)
  • Friedhofssatzungen der Gemeinden
  • Satzungen der Gemeinden über die Friedhofsgebühren
  • § 28 bis 30 Personenstandsgesetz

Teaser

In Rheinland-Pfalz gibt es verschiedene Arten von Bestattungsplätzen, unter anderem Gemeindefriedhöfe und kirchliche Friedhöfe. Grundsätzlich haben die Gemeinden die Pflicht, Friedhöfe anzulegen und Leichenhallen zu errichten, wenn ein öffentliches Bedürfnis besteht.

Volltext

Auf Gemeindefriedhöfen müssen auf jeden Fall Reihengräber (beachte: das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden) zur Verfügung gestellt werden. Dies können Urnenreihengräber oder Reihengräber zur Erdbestattung sein.

Außerdem kann die Gemeinde Wahlgräber (Nutzungsrecht kann verlängert werden und man hat die Wahl des Standortes) zur Verfügung stellen, ebenfalls für beide Bestattungsformen oder als gemischte Gräber.

Dabei regeln die Gemeinden, im Falle kirchlicher Friedhöfe die Träger kirchlicher Bestattungsplätze (= Kirchengemeinde) die Benutzung des Friedhofes durch eine Satzung oder Benutzungsordnung.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen benötigt werden, erfragen Sie beim zuständigen Friedhofsamt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Gebühren richten sich nach der Friedhofsgebührensatzung der jeweiligen Kommune.

Verfahrensablauf

Die Angehörigen eines Verstorbenen (= Bestattungspflichtiger) setzen sich mit der zuständigen Stadt oder Gemeinde (dort, wo der Verstorbene bestattet werden soll) in Verbindung um das Recht zu erwerben, auf dem Friedhof der Gemeinde den Verstorbenen zu bestatten. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird für eine bestimmte Zeit erworben, wobei die Grabstätte Eigentum des Friedhofseigentümers bleibt. Alle maßgeblichen Regeln (u. a. welche Art von Grabstätten es gibt und wie hoch die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts ist) sind in der Friedhofssatzung und/oder Bestattungsgebührenordnung (o. ä.) enthalten.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Auf allen Friedhöfen werden grundsätzlich Erdgräber für Sargbeisetzungen und Urnengräber als Reihengräber angeboten.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Gemeinde, in deren Bereich sich der Friedhof befindet, an das örtliche Friedhofsamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden