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Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Rheinland-Pfalz 99069003156001, 99069003156001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99069003156001, 99069003156001

Leistungsbezeichnung

Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Leistungsbezeichnung II

Hilfe für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Jugendfürsorge (Synonym), Jugendliche (Synonym), Jugendamt (Synonym), Aufenthalt (Synonym), Asyl (Synonym), Kinder (Synonym), Jugendhilfe (Synonym), UmA (Synonym), Ausländer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Jugendschutz (069)

Verrichtungskennung

Klärung (156)

Verrichtungsdetail

unbegleiteter minderjähriger Flüchtling

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Verbraucherschutz (2140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

In Deutschland sind bei Einreise eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls auf der Grundlage des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) zu treffen. Kinder- und Jugendliche in diesem Sinne sind minderjährige drittstaatsangehörige Personen, in der Regel aus Kriegs- und Krisengebieten, die ohne Sorgeberechtigte in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Diese haben einen Anspruch auf Inobhutnahme als vorläufige Maßnahme der Kinder- und Jugendhilfe. Leitgedanke dieses Gesetzes ist es, dass jeder junge Mensch in Deutschland ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit hat.

Mit den Regelungen des SGB VIII werden auch die aus der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ergebenden Verpflichtungen Deutschlands, wonach Kinder- und Jugendliche ein Recht darauf haben, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden, durch nationales Recht umgesetzt.

Diese Kinder und Jugendlichen haben damit dieselben Rechte wie Deutsche nach dem SGB VIII. Der Kindesschutz hat Vorrang gegenüber den ausländerrechtlichen Regelungen des Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetzes. 

Erforderliche Unterlagen

Falls vorhanden, sind sämtliche Urkunden, die die Identität sowie den Lebensweg belegen, vorzulegen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Finanzierung der Inobhutnahme und der erforderlichen Anschlusshilfen erfolgt durch das Jugendamt. Dieses stellt die Leistungen selbst bereit oder übernimmt die mit den Trägern vereinbarten Kosten. Das Land erstattet den Jugendämtern die Kosten.

Verfahrensablauf

  • Feststellung der Minderjährigkeit und Erstgespräch durch das Jugendamt
  • Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
  • Bestellen einer gesetzlichen Vertretung
  • Anschlusshilfen 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Die Maßnahmen der Inobhutnahme nehmen die örtlichen Jugendämter wahr. Zumeist werden diese über andere Behörden und Einrichtungen (i.d.R. Polizei,  Ausländerbehörde, Aufnahmeeinrichtung) über die Einreise des Kindes/Jugendlichen informiert und übernehmen sodann die (vorläufige) Inobhutnahme.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden