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Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

Rheinland-Pfalz 99018008005000, 99018008005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018008005000, 99018008005000

Leistungsbezeichnung

Ausübung Heilkunde, Erlaubnis (Heilpraktikererlaubnis)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Heilpraktikerwesen (Synonym), Arzt (Synonym), Heilberuf (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

02.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz

Teaser

Wenn Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Volltext

Heilpraktikerin oder Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Wenn Sie als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. 

Erforderliche Unterlagen

Zur Anmeldung der Heilpraktikerüberprüfung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  •  Formloser Antrag (soweit bereits bekannt mit der Angabe des beabsichtigten späteren Niederlassungsortes)
  •  Geburtsurkunde
  •  Vorlage des Bundespersonalausweises (beglaubigte Kopie)
  •  letztes Schulabschlußzeugnis (beglaubigte Kopie)
  •  Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate (zur Vorlage bei Behörden)
  •  Lebenslauf
  •  Meldebestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes ! Meldebescheinigung des 1. Wohnsitzes, welche nicht älter als 3 Monate sein darf
  •  Nachweis über eventuelle bisherige Ausbildung zum Heilpraktiker
  •  ärztliches Gesundheitszeugnis, welches zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate sein darf und aus dem die physische und psychische Eignung hervorgeht (Hausarzt oder Amtsarzt)

Voraussetzungen

  •  Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  •  in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  •  und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeutet.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ beziehungsweise „Heilpraktiker“ zu führen. 

Kosten

  • Schriftliche und mündliche Kenntnisprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern – auch in eingeschränkter Form – sowie Überprüfung nach Aktenlage der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung: 365,00 Euro
  •  Schriftliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern – auch in eingeschränkter Form – nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 150,00 Euro
  • Mündliche Kenntnisüberprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern – auch in eingeschränkter Form – nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 215,00 Euro
  • Kenntnisüberprüfung nach Aktenlage von Heilpraktikeranwärterinnen und Heilpraktikeranwärtern – auch in eingeschränkter Form – nach der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz: 50,00 bis 150,00 Euro
  • Verschieben eines festgesetzten schriftlichen oder mündlichen Kenntnisüberprüfungstermins auf Antrag – ärztliches Attest – der Heilpraktikeranwärterin oder Heilpraktikeranwärters: 25,00 Euro
  • Erteilung der Erlaufnis zur Ausübung der Tätigkeit als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker (Heilpraktikererlaubnis) – auch in eingeschränkter Form - : 140,00 Euro
  • Rücknahme oder Widerruf einer Heilpraktikererlaubnis: nach Zeitaufwand

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Kenntnisüberprüfungen finden an festgelegten Prüfungsterminen statt. Der 3. Mittwoch im März und der 2. Mittwoch im Oktober mit dem ersten, schriftlichen Teil der Überprüfung. Circa 2 Wochen später beginnen die mündlichen Überprüfungen für diejenigen, welche den schriftlichen Teil bestanden haben. Bewerbungsfrist ist der 31.Dezember. für die Märzprüfung und der 30.Juni für die Oktoberprüfung (Eingang der Unterlagen in Mainz!).

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
  • Wer als Heilpraktikerin/Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde tätig werden will, benötigt eine Erlaubnis.
  • Voraussetzungen:
    • das 25. Lebensjahr muss vollendet worden sein,
    • es muss eine Eigung in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs vorliegen,
    • es muss bei der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachgewiesen werden, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerbenden keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeutet.
  • Benötigte Unterlagen:
    •  Formloser Antrag (soweit bereits bekannt mit der Angabe des beabsichtigten späteren Niederlassungsortes)
    •  Geburtsurkunde
    •  Vorlage des Bundespersonalausweises (beglaubigte Kopie)
    •  letztes Schulabschlußzeugnis (beglaubigte Kopie)
    •  Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate (zur Vorlage bei Behörden)
    •  Lebenslauf
    •  Meldebestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes ! Meldebescheinigung des 1. Wohnsitzes, welche nicht älter als 3 Monate sein darf
    •  Nachweis über evtl. bisherige Ausbildung zum Heilpraktiker
    •  ärztliches Gesundheitszeugnis, welches zum Antragszeitpunkt nicht älter als 3 Monate sein darf und aus dem die physische und psychische Eignung hervorgeht (Hausarzt oder Amtsarzt)
  • Es fallen Gebühren an.
  • zuständig: Der Antrag auf Zulassung zum/zur Heilpraktiker/-in ist beim Ordnungsamt der zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung (untere Verwaltungsbehörde) zu stellen

Ansprechpunkt

Der Antrag auf Zulassung zum/zur Heilpraktiker/-in ist beim Ordnungsamt der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung (untere Verwaltungsbehörde) zu stellen. Diese leitet für Sie den Antrag zur landesweit zuständigen Überprüfungsbehörde, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Abteilung Gesundheitswesen, weiter. Diese ist auch Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Überprüfungen (zum Beispiel Terminvergabe).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden