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Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister

Rheinland-Pfalz 99057001060000, 99057001060000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99057001060000, 99057001060000

Leistungsbezeichnung

Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister

Leistungsbezeichnung II

Eintragung von Einzelkaufleuten, Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften in das Handelsregister

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Handelsregisteranmeldung (Synonym), Kommanditgesellschaft auf Aktien (Synonym), Einzelkaufmann (Synonym), Einzelkauffrau (Synonym), SE (Synonym), Unternehmensgründung (Synonym), KG (Synonym), AG (Synonym), Aktiengesellschaft (Synonym), Einzelunternehmen (Synonym), Kommanditgesellschaft (Synonym), Handelsregistereintrag (Synonym), einzelkaufmännisch (Synonym), Unternehmen (Synonym), Personengesellschaft (Synonym), Handelsregistereintragung (Synonym), Offene Handelsgesellschaft (Synonym), Eintragung (Synonym), Personenhandelsgesellschaft (Synonym), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Synonym), UG (Synonym), OHG (Synonym), GmbH (Synonym), Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (Synonym), KGaA (Synonym), Neugründung (Synonym), Kaufleute (Synonym), Anmeldung (Synonym), Europäische Gesellschaft (Synonym), Kapitalgesellschaft (Synonym), Handelsregister (Synonym), Gründung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Handelsregister (057)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

  • Eintragung, Änderung der Rechtsform oder Schließung eines Unternehmens (Registrierungsverfahren und Rechtsformen für geschäftliche Tätigkeiten)

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.01.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Justiz (BMJ)

Teaser

Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb oder wollen Sie eine Kapitalgesellschaft gründen, ist eine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

Volltext

Erfordert Ihr gewerbliches Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, müssen Sie es in das Handelsregister eintragen lassen.

Die Eintragung ist zum Beispiel dann erforderlich, wenn Sie

  • eine weiträumige, vor allem internationale Tätigkeit ausüben,
  • eine größere Lagerhaltung benötigen,
  • ein hohes Umsatzvolumen haben.

Wenn Sie eine Kapitalgesellschaft gründen wollen, wie beispielsweise eine GmbH, wird diese erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam.

Bestimmte Änderungen müssen Sie ebenfalls eintragen lassen. Dazu gehören beispielsweise

  • Änderung der Firma (Name des Unternehmens),
  • Sitzverlegung, Erteilung von Prokura,
  • Änderung von Namen oder Wohnort von vertretungsberechtigten Personen,
  • Umwandlungen,
  • Auflösungen.

Sie können die Eintragung ausschließlich elektronisch in öffentlich beglaubigter Form anmelden. Die Beglaubigung erfolgt durch Notarinnen und Notare, die auch die Eintragungsfähigkeit prüfen und die Anmeldung elektronisch an das Handelsregister senden.

Erforderliche Unterlagen

  • öffentlich beglaubigte Anmeldung zum Handelsregister
  • je nach Rechtsform Ihres Unternehmens und Art der einzutragenden Tatsachen sind weitere Unterlagen erforderlich (teilweise auch in notariell beurkundeter oder öffentlich beglaubigter Form)

Welche Unterlagen Sie im Einzelfall vorlegen müssen, erfahren Sie bei der Notarin oder dem Notar und der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben. Daneben fallen regelmäßig Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs beziehungsweise Beglaubigung der erforderlichen Handelsregisteranmeldung an.

Verfahrensablauf

Sie können die Anmeldung zum Handelsregister vor Ort oder online mit einer Notarin oder einem Notar vornehmen.

Die Notarin oder der Notar nimmt die Beglaubigung vor, prüft die Eintragungsfähigkeit und sendet die Anmeldung als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen wird, an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des zuständigen Registergerichts. Wenn gewünscht, erstellt die Notarin oder der Notar auch den Entwurf für die Anmeldung und berät Sie hierzu umfassend.

Die Eintragung verfügt das Registergericht in der gerichtsinternen Datenbank und macht die Eintragung außerdem im Internet bekannt (www.handelsregister.de). Sie erhalten eine Eintragungsmitteilung.

Wenn sich wichtige Änderungen ergeben, müssen Sie diese ebenfalls über eine Notarin oder einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.

Bearbeitungsdauer

Über die Eintragung entscheidet das Registergericht unverzüglich nachdem die Anmeldung dort eingegangen ist. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.

Frist

Es gibt keine Frist. Änderungen müssen zeitnah mitgeteilt werden. Das Registergericht kann die Anmeldung gegebenenfalls mittels Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen, wenn die Anmeldung ausbleibt.

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

  • Beschwerde

Kurztext

  • Handelsregister Eintragung
  • erfordert gewerbliches Unternehmen Geschäftsbetrieb, der in kaufmännischer Weise eingerichtet ist, ist Eintragung in Handelsregister verpflichtend
  • Kapitalgesellschaften entstehen erst mit Eintragung
  • bestimmte Änderungen müssen ebenfalls eingetragen werden
  • Voraussetzung ist eine Anmeldung
  • Anmeldung in beglaubigter Form durch Notarin oder Notar erforderlich
  • Anmeldung kann vor Ort in Notariat oder online (www.online-verfahren.notar.de) erfolgen
  • zuständig für Eintragung: Amtsgerichte, in deren jeweiligen Bezirk auch ein Landgericht seinen Sitz hat. Diese Amtsgerichte sind zuständig für die Eintragung von Unternehmen, die ihren Sitz innerhalb des Bezirks des Landgerichts haben. Die Länder können die Zuständigkeit auch anderen Amtsgerichten übertragen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden