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Arbeitnehmer-Sparzulage

Rheinland-Pfalz 99102004080000, 99102004080000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102004080000, 99102004080000

Leistungsbezeichnung

Arbeitnehmer-Sparzulage

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Vermögenswirksame Leistungen (Synonym), Bausparvertrag (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Steuern (102)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Steuererklärung (1060100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.03.2024

Fachlich freigegeben durch

FM

Teaser

Hier erfahren Sie mehr über die staatliche Sparförderung der Arbeitnehmer-Sparzulage.

Volltext

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Sparförderung, die an Arbeitnehmer gezahlt wird, deren Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen im Sinn des § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetz (VermBG) für sie anlegt.

Begünstigte Anlageformen sind:

  • betriebliche Sparformen wie Aktienfonds oder Mitarbeiter-Kapitalbeteiligung
  • Bausparvertrag
  • Darlehenstilgung bei selbstgenutzter Immobilie
  • offene Investmentfonds
  • Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird nur gezahlt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten sind. Das zu versteuernde Einkommen darf ab 2024 im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 40.000 Euro bzw. bei Zusammenveranlagung 80.000 Euro nicht übersteigen.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 9 Prozent eines Betrags von maximal 470 Euro pro Jahr für bestimmte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Wohnspar- und Wohnungsbauförderung und 20 Prozent von maximal 400 Euro für vermögenswirksame Leistungen anderer Art.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird auf Antrag durch das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt festgesetzt. Die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung beantragt.

Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage entsteht mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind. Sie wird auf Antrag des Arbeitnehmers von seinem Wohnsitzfinanzamt festgesetzt. Die Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage setzt eine sechs- bzw. siebenjährige Bindungsdauer voraus. Das heißt jedoch nicht, dass über die gesamte Laufzeit Einzahlungen erfolgen müssen. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird ausgezahlt

  • mit Ablauf der für die jeweilige Anlageform vorgeschriebenen Sperrfrist,
  • mit Ablauf der im Wohnungsbau-Prämiengesetz oder in der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes genannten Sperr- und Rückzahlungsfristen,
  • mit Zuteilung des Bausparvertrags, oder in Fällen unschädlicher Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag kann bis vier Jahre nach Ende des Sparjahres gestellt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage wird üblicherweise mit der Einkommensteuererklärung gestellt.

Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.

Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.

Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.

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