Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Pflichten im Bereich der sozialen Sicherheit in der Union (Registrierung als Arbeitgeber, Registrierung von Beschäftigten, Mitteilung über das Ende eines Vertrags eines Beschäftigten, Zahlung von Sozialbeiträgen, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Renten)
- Steuern und Abgaben für Mitarbeiter (2040100)
- Einkommensteuer und Kirchensteuer (1060200)
- Steuererklärung (1060100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Das sind diejenigen individuellen Besteuerungsmerkmale, die der Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs benötigt und die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Diese sog. ELStAM sind:
- die Steuerklasse
- die Zahl der Kinderfreibeträge,
- das so genannte Religionsmerkmal, mit dem die Mitgliedschaft zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft bescheinigt wird,
- und etwaige steuerliche Freibeträge.
Die ELStAM werden zunächst unmittelbar aus den Meldedaten erzeugt, die bei den kommunalen Meldebehörden gespeichert sind. Das betrifft insbesondere die Steuerklasse, die davon abhängt, ob der Arbeitnehmer ledig oder verheiratet ist, die Anzahl der Kinderfreibeträge und das Religionsmerkmal. Auf Antrag des Arbeitnehmers kann das Finanzamt bestimmte weitere individuelle Besteuerungsgrundlagen hinzufügen (z.B. Freibeträge für Werbungskosten) oder verändern (z.B. Steuerklassenwechsel beiderseits berufstätiger Eheleute/Lebenspartner, Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V). Über die beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigten ELStAM wird der Arbeitnehmer in seiner Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber informiert. Bei Unstimmigkeiten oder Fragen zu den gespeicherten ELStAM wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Steuerklassenwechsel:
Ein Steuerklassenwechsel kann bis spätestens 30. November des laufenden Jahres erfolgen. Im laufenden Kalenderjahr ist ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach möglich.
Ein Steuerklassenwechsel wird mit dem 01. des Monats, der der Antragstellung folgt, wirksam.
Über die im Einzelfall benötigten Unterlagen informiert Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Änderungen der ELStAM mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr können ab dem 1. Oktober, und Änderungen für das laufende Kalenderjahr können bis spätestens zum 30. November berücksichtigt werden.
Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Finanzamt.
Elektronische Anträge und Formulare können kostenfrei über das Online-Portal der Finanzverwaltung (ELSTER) erstellt und übermittelt werden.
Papiervordrucke für die Einkommensteuererklärung erhalten Sie in allen Finanzämtern des Landes Rheinland-Pfalz.
Außerdem stehen die Formulare auf der Homepage des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung.