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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) Erteilung

Rheinland-Pfalz 99010006012000, 99010006012000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010006012000, 99010006012000

Leistungsbezeichnung

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Asyl (Synonym), Flüchtlinge (Synonym), Ausländer (Synonym), eAT (Synonym), elektronischer Aufenthaltstitel (Synonym), Migration (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

03.12.2020

Fachlich freigegeben durch

MFFJIV

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) werden als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Merkmale: Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit) und persönliche Daten gespeichert sind. Zusätzlich erhält der Chip einen elektronischen Identitätsnachweis und die Möglichkeit, eine elektronische Signatur zu nutzen.

Folgende Aufenthaltstitel werden im Format des elektronische Aufenthaltstitels (eAT) ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
  • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass und weitere Unterlagen - je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Da der Einzelfall entscheidend ist, sollten die erforderlichen Unterlagen vorher bei der zuständigen Stelleangefragt werden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 147€
Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte
Gebühr: 96€
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur drei Monaten
Gebühr: 124€
Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Gebühr: 110€
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr
Gebühr: 93€
Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zur drei Monaten
Gebühr: 100€
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr
Gebühr: 113€
Niederlassungserlaubnis in den übrigen Fällen
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100,00 Euro
  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110,00 Euro
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis: 
    • bis zur drei Monaten: 96,00 Euro
    • von mehr als drei Monaten: 93,00Euro 
  • Niederlassungserlaubnis:
    • für Hochqualifizierte:   147,00Euro 
    • zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit: 124,00 Euro
    • in den übrigen Fällen : 113,00 Euro

Verfahrensablauf

Die Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) hat Auswirkungen auf die gesamten Abläufe bei der zuständigen Stelle. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT ist auf jeden Fall mit einer Wartezeit von vier bis sechs Wochen zu rechnen, da die Karten ausschließlich bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt werden.

Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten auf dem Chip im Karteninneren müssen künftig von antragstellenden Personen (auch von Kindern und Jugendlichen ab 6 Jahren) zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist bei der Beantragung in allen Fällen - auch bei bestehenden Bevollmächtigungen - eine persönliche Vorsprache nötig. Mit längeren Bearbeitungs- und Wartezeiten bei der zuständigen Stelle ist dabei zu rechnen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel, die als Etikett in die Reisedokumente eingeklebt wurden, behalten auch nach Einführung des eAT ihre Gültigkeit, längstens bis 31.08.2021. Eine Ausstellung des eAT vor dem Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis ist daher nur vorgesehen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung besteht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 2 Monat(e)
vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels

Beantragen Sie bitte die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mindestens 2 Monate vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels.
Bei befristeten Aufenthaltstiteln wird das Gültigkeitsdatum des Titels zur Bestimmung der Geltungsdauer genutzt.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) werden als gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen erteilt und ausgehändigt.

Ansprechpunkt

Zuständig sind die jeweiligen Ausländerbehörden bei den Kreisverwaltungen beziehungsweise Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden