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Lehrlingsrolle Eintragung

Rheinland-Pfalz 99065022060000, 99065022060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99065022060000, 99065022060000

Leistungsbezeichnung

Lehrlingsrolle Eintragung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

handwerkliche Berufsbildung (065)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Jeder Ausbildungsbetrieb muss mit seinen Lehrlingen einen Berufsausbildungsvertrag abschließen und diesen der Handwerkskammer (HWK) zur Prüfung und Eintragung in die Lehrlingsrolle vorlegen. In der Lehrlingsrolle eingetragene Lehrverhältnisse (Verzeichniss der Berufsausbildungsverhältnisse) sind Voraussetzung für das Ablegen qualifizierter Prüfungen (zum Beispiel Gesellenbrief).

Erforderliche Unterlagen

  • Für nicht volljährige Auszubildende ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen
  • Der Berufsbildungsvertrag ist von allen Vertragsbeteiligten auf jedem Vertragsexemplar und dem Antrag zu unterschreiben (Betriebsinhaber, Ausbilder, Auszubildende(r), Erziehungsberechtigte bei Jungendlichen unter 18 Jahren)
  • Bei verkürzter Ausbildungszeit entsprechende Zeugnisse beifügen
  • Ggf. Abschlusszeugnis einer Berufsgrund- bzw. Berufsfachschule in Kopie beifügen
  • Die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Prüfung und Eintragung des Ausbildungsvertrages sind Verwaltungstätigkeiten, deren Kosten nicht bereits durch den Handwerkskammerbeitrag gedeckt sind.

Hierfür erhebt die Handwerkskammer daher eine Eintragungsgebühr.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Unverzüglich nach dessen Abschluss, spätestens jedoch binnen 4 Wochen nach Beginn der Ausbildung

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die für den Ausbildungsbetrieb örtlich zuständige Handwerkskammer.

Sie können sich auch an den Einheitlicher Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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