Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes

Rheinland-Pfalz 99025007000000, 99025007000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025007000000, 99025007000000

Leistungsbezeichnung

Gaststätte: Weiterführung des Gewerbes

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Gaststätten (025)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Betriebsübernahme (2160200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebs darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

  • IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
     
  • Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/ der Erlaubnisinhaberin

Wird die Anzeige persönlich erstattet, muss der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten, muss eine Vollmacht vorgelegt werden.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Weiterführung des Betriebs unverzüglich anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der/ die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß Gaststättengesetz einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/ sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt.

Gleichzeitig muss eine Anzeige erstattet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.

Für Rheinland – Pfalz ist dies

  • die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinden
  • die Verbandsgemeindeverwaltung der verbandsangehörigen Gemeinden

sowie

  • die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

 Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Es genügt ein formloser Antrag.