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Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften: Genehmigung

Rheinland-Pfalz 99050045006000, 99050045006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050045006000, 99050045006000

Leistungsbezeichnung

Ein-, Durch-, Ausfuhren und innergemeinschaftliche Verbringungen nach tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften: Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Zollverfahren für Einfuhren und Ausfuhren gemäß dem Zollkodex der Union

Lagen Portalverbund

  • Import und Export (2070200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, benötigen Sie eine Genehmigung.

Dies gilt nicht für Tiere und Waren mit Ursprung in einem Drittland, die von einer Bescheinigung begleitet sind und für die keine Genehmigungspflicht besteht.

Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn eine Verbreitung von Tierseuchen zu befürchten ist.

Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den in Deutschland geltenden Gesetzen entsprechen, außer

  • Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähnliche Veranstaltungen bestimmt sind,
  • Lebensmittelmuster und -proben in geringen Mengen,

dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Deren Durchfuhr bedarf zollamtlicher Überwachung.

Erforderliche Unterlagen

 Bitte erfragen Sie beim vorgenannten Ministerium die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Die Genehmigung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung über Gebühren in Verbindung mit dem Besonderen Gebührenverzeichnis. Die Rahmensätze betragen:

Ein- und Durchfuhr

- lebender Tiere:                                             Rahmensatz 17 € bis 373 €, 

- von geschlachteten und erlegten Tieren,
  von Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen
  von Tieren, von tierischem Dünger
  sowie von Raufutter und Stroh:                  Rahmensatz 13 € bis 329 €.

soweit jeweils nicht andere Mindest- oder Höchstgebühren bestimmt sind. 

 Ausfuhr:                                                          Rahmensatz 15,50 € bis 400 €

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es wird empfohlen, auch in Zweifelsfällen zunächst beim oben genannten Ministerium anzufragen.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Kurztext

Für die Einfuhr, Durchfuhr, und vereinzelt für die Ausfuhr und für innergemeinschaftliche Verbringungen von Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie von Waren, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, ist eine Genehmigung erforderlich.

Anfragen und Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sind an das Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz, zu richten.

Ansprechpunkt

 Anfragen und Anträge auf Erteilung einer Genehmigung richten Sie bitte an das

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

 Anträge auf Erteilung einer Genehmigung ohne bestimmte Formvorgaben können Sie an das Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, Kaiser-Friedrich-Str. 1, 55116 Mainz, richten.