Kernbrennstoffe: erzeugen, bearbeiten/ verarbeiten - Genehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
Fachlich freigegeben am
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben durch
nicht vorhanden
Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.
Für die Errichtung und den Betrieb
- von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und von
- Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe
werden keine Genehmigungen mehr erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs.
Antrag und Antragsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen.
Es fallen Gebühren und Auslagen gemäß dem Atomgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz an.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige oberste Landesbehörde.