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Energieversorgung: Entgelte für den Netzzugang - Genehmigung

Rheinland-Pfalz 99050069001000, 99050069001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050069001000, 99050069001000

Leistungsbezeichnung

Energieversorgung: Entgelte für den Netzzugang - Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Entgelte für den Netzzugang bedürfen einer Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur oder Landesregulierungsbehörde).

Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur in festgelegten Ausnahmen überschritten werden. Eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Die Genehmigung wird befristet erteilt und mit einem Vorbehalt des Widerrufs versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

Erforderliche Unterlagen

Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

  • eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
  • die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die die Ermittlung der Netzentgelte erforderlich sind und
  • die Begründung für die Änderung der Entgelte.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Auskünfte über die Gebühren erteilt die zuständige Regulierungsbehörde.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

An die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen oder die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz. Für Verteilnetzbetreiber mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden ist die Landesregulierungsbehörde zuständig, sofern das Netz nicht über die Grenze eines Bundeslandes hinausreicht, in allen anderen Fällen die Bundesnetzagentur.

Die Regulierungskammer Rheinland-Pfalz ist beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Diese finden Sie hier.