Energieversorgungsnetzen Genehmigung der Aufnahme des Netzbetriebs beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 4Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- § 2 Landesgebührengesetzes (LGebG)
- § 2 Abs. 3 Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)i.V.m. Nr. 7.1 der Anlage dieser Verordnung
- § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis)
Sie möchten den Betrieb eines eines Energieversorgungsnetzes aufnehmen? Dann müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Wenn Sie die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes beabsichtigen, müssen Sie eine entsprechende Genehmigung beantragen.
- Darstellung des Unternehmens
- Nachweis über die Rechtsform des Unternehmens (Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag)
- Angaben zum Netz (Darstellung des Netzes, Netzkapazität, Druckstufen bzw. Spannungsebenen, Anschlussnehmer und deren Struktur)
- Unterlagen zur personellen und technischen Leistungsfähigkeit
- Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifizierung, technische Ausstattung (s. VDN Richtlinie S 1000 bzw. DVGW Arbeitsblatt G 1000),Vorlage der Verträge mit Subunternehmen
- Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis, Beteiligungen am Unternehmen, Letzterstellte Gewinn- und Verlustrechnung, Geschäftsbericht)
- Bei Errichtung oder Erwerb eines Netzes: Vorlage einer Erfolgsvorschaurechnung (Investitionen und Abschreibungen, Kapital und Finanzplan, Betriebliche Aufwendungen, Gewinn- und Verlustrechnung)
Sie besitzen die
- Leistungsfähigkeit in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht und
- Zuverlässigkeit,
um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes auf Dauer zu gewährleisten.
Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung erfolgt nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen innerhalb von sechs Monaten.
Wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Die Zuständigkeit obliegt der Energieaufsicht im Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.