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Abwasser: Bau von Anlagen - Genehmigung

Rheinland-Pfalz 99129015006000, 99129015006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129015006000, 99129015006000

Leistungsbezeichnung

Abwasser: Bau von Anlagen - Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Umweltschutz (Synonym), Wasser (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Für den Bau und Betrieb einer Abwasseranlage sowie ihre wesentliche Änderung benötigen Sie je nach Größe und Art der Anlage neben der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder der Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Diese wird in der Regel von der Einleitungserlaubnis eingeschlossen. Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind erforderlich:

- Antragsschreiben

- die von einer fachkundigen Person erstellten Pläne und Unterlagen

- landschaftspflegerischer Begleitplan,

jeweils in vierfacher Ausfertigung.

Die Wasserbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

Ist für die Genehmigung der Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wird zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Der Gebührenrahmen liegt, wenn gleichzeitig eine Einleitungserlaubnis erteilt wird, zwischen 26,50 € und 26.580,-€, ansonsten zwischen 106,25 € und 13.290,-€. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand und dem Wert/den Baukosten der Anlage.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Genehmigung ist frühzeitig vor Baubeginn zu beantragen.
Die Genehmigung verfällt, wenn der Bau nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Diese Fristen können von der zuständigen Wasserbehörde verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wer zum Bau und Betrieb einer Abwasseranlage verpflichtet (und berechtigt) ist, hängt von der Abwasserbeseitigungspflicht ab.

Diese liegt grundsätzlich bei den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden, die das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen haben; sie haben dazu grundsätzlich die erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und zu betreiben.

Bei der Abwasserbeseitigung von einzelnen Grundstücken im Außenbereich oder aus gewerblichen Betrieben oder Anlagen, kann die Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune auf die Nutzungsberechtigten bzw. den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen werden.

In diesen Fällen müssen die neuen Verantwortlichen dann u.U. in Abstimmung mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune eigene Abwasseranlagen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation errichten, für die dann eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erforderlich ist.

Welche Anlagen genehmigungsfrei sind, ergibt sich aus dem Landeswassergesetz .

Gehört die Abwasseranlage zu einer übergeordneten, nach BImSchG zu genehmigenden Anlage, so werden die wasserrechtlichen Belange in der BImSch-Genehmigung mit berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich wird, welche die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit einschließt.

Die Unterlagen und Pläne zum Genehmigungsantrag müssen von einer fachkundigen Person im Sinne des  Landeswassergesetz erstellt werden, die in einer bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste oder einem dort geführten Verzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung in einer vergleichbaren Liste eines anderen Bundeslandes gilt auch in Rheinland-Pfalz.

Dies gilt nicht für Vorhaben von Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der Ortsgemeinden), wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind.

Bei Abwasseranlagen, die ausgelegt sind für organisch belastetes Abwasser von 120 kg pro Tag oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 m³ oder mehr Abwasser in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser), ist zumindest eine Vorprüfung des Einzelfalles zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Kreis- oder Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde bei Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m³ am Tag, wenn das Abwasser nicht im Weg der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das Abwasser in der Abwasserverordnung keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.

Im Übrigen an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd als obere Wasserbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden