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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Thüringen 99107029017000, 99107029017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107029017000, 99107029017000

Leistungsbezeichnung

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Asyl (1080200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.06.2016

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Falls Sie als Ausländer die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.

Neben der Grundleistung für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Ähnliches können Sie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen (z.B. für Pflege, Eingliederungshilfe) erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls soweit vorhanden gültiger Reisepass des Antragstellers und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
  • Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
  • Nachweise über Vermögen

Hinweis: Bei der zuständigen Behörde erfahren Sie, welche weiteren Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen.

Voraussetzungen

Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können unter anderem Ausländer haben, die

  • als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung haben,
  • eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen haben,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind,
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Anspruchsberechtigten sind oder
  • einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben.

Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet abgelehnt worden ist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Bevor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden können, sind verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen grundsätzlich aufzubrauchen. Vorrang haben zudem Ansprüche gegenüber Dritten, soweit dadurch der erforderliche Lebensunterhalt gedeckt werden kann.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen Sie beantragen.

Die Leistungsberechtigung endet

  • mit der Ausreise oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem eine Leistungsvoraussetzung entfällt oder
  • mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter anerkannt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Grundleistungen bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes decken nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den täglichen Grundbedarf wie z.B. Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege. Bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden die erforderlichen Leistungen ebenfalls gewährt. Zusätzlich wird ein monatliches Taschengeld ausbezahlt.  Bei einer Unterbringung außerhalb einer solchen Aufnahmeeinrichtung des Landes werden  grundsätzlich Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs gewährt.

Leistungseinschränkungen können sich ergeben, wenn

  • die Einreise zu dem Zweck erfolgte, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu   erlangen,
  • vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte den feststehenden Ausreisetermin und die Ausreisemöglichkeit nicht wahrnehmen, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden,
  • aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch eigenes Zutun verhindert werden oder
  • nach der Verteilung durch die Europäische Union für bestimmte Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ein anderer EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständig ist.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die zuständige Stelle im Landkreis oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden