Ermäßigung der Gebühr für Kindertageseinrichtungen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn sie Sozialleistungen beziehen, müssen Sie in der Regel keine Elternbeiträge für die Betreuung ihres Kind/ihrer Kinder in einem Kindergarten oder in der Kindertagespflege bezahlen.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge festgesetzt. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit geringem Einkommen oder bei Erhalt von Sozialleistungen für den Besuch des Kindes/der Kinder in einem Kindergarten oder der Kindertagespflege ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, welche Unterlagen für eine Antragstellung beizubringen sind.
- Ihr Kind besucht beziehungsweise Ihre Kinder besuchen einen Kindergarten oder eine Kindertagespflege.
- Die finanzielle Belastung übersteigt ihre finanziellen Möglichkeiten
- Gebühr für Kindertageseinrichtungen Ermäßigung
- Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe:
- Ganze oder teilweise Übernahme oder Erstattung von Elternbeiträgen in Kindergärten oder Kindertagespflege
- Voraussetzung:
- Antragstellung
- Wirtschaftlich nicht leistungsfähig
- Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit liegt jedenfalls in folgenden Fällen immer vor:
- Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld oder Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket)
- Leistungen nach den §§ 2,3 Asylbewerberleistungsgesetz
- Leistungen nach den dritten und vierten Kapitel SGB XII
- Erhalt des Kindergeldzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
- Erhalt von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
- zuständig: Jugendamt
Die Zuständigkeit liegt bei den Jugendämtern des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.