Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

Thüringen 99107032017000, 99107032017000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107032017000, 99107032017000

Leistungsbezeichnung

Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

Leistungsbezeichnung II

Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.09.2015

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

·         Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 10,00 gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 100,00 jährlich (EUR 70,00 für das erste, EUR 30,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt EUR 1,00 pro Tag.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
  • Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
    • Kinderzuschlag
    • Wohngeld
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
  • soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule

Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf 

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder 
  • Sozialhilfe
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

haben oder deren Familien 

  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld

beziehen.

Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
 
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

·         Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 10,00 gefördert.

Bis max. zum 25. Lebensjahr:

  • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 100,00 jährlich (EUR 70,00 für das erste, EUR 30,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
  • Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
  • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
  • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
  • Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt EUR 1,00 pro Tag.
  • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB II, Wohngeldgesetz und BKGG liegt bei den Jobcentern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB XII liegt bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden