Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Fahrerlaubnis und Sachkenntnisse (2110100)
- Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)
- Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Vom Lkw-Fahrverbot an Sonntagen und den gesetzlich festgelegten Feiertagen sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Für bestimmte Güter gilt dieses Verbot nicht (z.B. verschiedene leichtverderbliche Lebensmittel).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.
Schriftlicher Antrag mit Begründung (insbesondere der Dringlichkeit), Angabe der Fahrtstrecke, Gewerbeerlaubnis, Fahrzeugschein, Bescheinigung des Auftraggebers, ggf. weitere von der zuständigen Behörde geforderte Unterlagen.
Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein allgemeiner Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro für eine Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen (Geb.-Nr. 264).
Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden.
Ein Antragsformular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel zum Download zur Verfügung.
Kommt eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht, wird für den Transport ein Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen erteilt.
Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.
Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.
Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.
- Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
- Schriftlicher Antrag muss gestellt werden.
- Zuständig: Örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden, Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 520)
Örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden
Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 520)
Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig.
Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Für Anträge werden von den zuständigen Behörden in der Regel Formulare (auch online) zur Verfügung gestellt.