Strahlenschutzbeauftragte/-r: Bestellung - Anzeige
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Wenn Sie eine/n Strahlenschutzbeauftragte/n für Ihren Betrieb bestellen, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Bestellung eines/einer Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen einer strahlenschutzrechtlichen Genehmigung muss der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
Anzuzeigen sind ebenfalls:
- Änderungen von Aufgaben und Befugnissen und
- das Ausscheiden des/ der Strahlenschutzbeauftragten aus seiner/ ihrer Funktion.
- Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderliche Fachkunde,
- Führungszeugnis der Belegart „O“
- Bestellungsschreiben mit Angaben zu Aufgaben, Befugnissen und Entscheidungsbereich oder Abbestellungsschreiben
- Approbation (für medizinische Anwendungen)
Die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen strahlenschutzrechtlicher Genehmigungen muss schriftlich durch den Strahlenschutzverantwortlichen unter Vorlage von Unterlagen erfolgen.
Nach erfolgter Mitteilung erfolgt eine Prüfung auf inhaltliche und fachliche Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen. Sofern Unterlagen oder Angaben fehlen, werden diese seitens der Behörde nachgefordert. Liegen alle Unterlagen bzw. Angaben vor, erhalten Sie im Ergebnis die Entscheidung in Form eines Bestätigungsschreibens. Sofern Gründe einer Bestätigung der Bestellung entgegenstehen, erhalten Sie einen Bescheid in dem festgestellt wird, dass die zu bestellende Person nicht als Strahlenschutzbeauftragter anzusehen ist.
Bestellung, Änderungen des Aufgaben- oder Entscheidungsbereichs oder Ausscheiden eines Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen einer strahlenschutzrechtlichen Genehmigung sind unverzüglich anzuzeigen.
- Bestellung, Abbestellung bzw. Änderung des Entscheidungsbereichs von Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen
- Zuständigkeit: Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Bitte wenden Sie sich an dasThüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) – Abteilung 6 – Referat 63.
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein