Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Sprengung anzeigen

Thüringen 99089038169000, 99089038169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089038169000, 99089038169000

Leistungsbezeichnung

Sprengung anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Teaser

Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, muss die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Ergeben sich nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan (Absperrplan), maßstäblich
  • Berechnungs- und Planungsunterlagen
  • Sachverständigengutachten (wenn erforderlich)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss rechtzeitig, bei Einzelsprengungen spätestens eine Woche, bei mehreren gleichartigen Sprengungen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Sprengtermin bei der zuständigen Stelle eingehen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die rechtzeitige Kontaktaufnahme zu Ordnungsbehörde und Polizei sowie zu betroffenen Anliegern wird empfohlen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
  • Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, muss die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person dies der zuständigen Stelle anzeigen.
  • Ergeben sich nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.
  • Es sind bestimmte Unterlagen einzureichnen und Fristen zu beachten.
  • Zuständig: Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal