Sprengung anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, muss die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Ergeben sich nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.
- Lageplan (Absperrplan), maßstäblich
- Berechnungs- und Planungsunterlagen
- Sachverständigengutachten (wenn erforderlich)
Die Anzeige muss rechtzeitig, bei Einzelsprengungen spätestens eine Woche, bei mehreren gleichartigen Sprengungen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Sprengtermin bei der zuständigen Stelle eingehen.
Die rechtzeitige Kontaktaufnahme zu Ordnungsbehörde und Polizei sowie zu betroffenen Anliegern wird empfohlen.
- Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen Anzeige
- Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, muss die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person dies der zuständigen Stelle anzeigen.
- Ergeben sich nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.
- Es sind bestimmte Unterlagen einzureichnen und Fristen zu beachten.
- Zuständig: Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.