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Röntgeneinrichtung: geplante Inbetriebnahme - Anzeige

Thüringen 99009040261000, 99009040261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009040261000, 99009040261000

Leistungsbezeichnung

Röntgeneinrichtung: geplante Inbetriebnahme - Anzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.08.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Teaser

Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderungen einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Wenn Sie die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung planen, die nach der Rechtsgrundlagen genehmigungsfrei ist, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Eine wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung ist ebenfalls anzeigepflichtig.

Erforderliche Unterlagen

  • Prüfbericht des Sachverständigen,
  • Bescheinigung des Sachverständigen
  • Kopie des Bauartzulassungsscheines (technische Einrichtungen),
  • Fachkundenachweis des Betreibers bzw. Strahlenschutzbeauftragten,
  • Kopie der Approbationsurkunde des Betreibers bzw. Strahlenschutzbeauftragten (medizinische Geräte)
  • Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
  • Bestellung eines Medizinphysik-Experten bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden, mit Ausnahme der Tomosynthese

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Derzeit fallen keine Verwaltungsgebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die vollständigen Anzeigeunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme einzureichen. Sofern der Betrieb nicht der Genehmigungspflicht unterliegt, darf der Anzeigende nach Ablauf dieser Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.

Erhält der Anzeigende innerhalb der 4 Wochen eine Anzeigebestätigung von der zuständigen Behörde, darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt dieser Bestätigung betreiben.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Technische Röntgengeräte zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung und medizinische Röntgengeräte zur Behandlung sowie in der Teleradiologie sind genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde ist das Thüringer Landessamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderungen einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.
  • Es sind bestimmte Unterlagen einzureichen.
  • Die vollständigen Anzeigeunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme einzureichen. Sofern der Betrieb nicht der Genehmigungspflicht unterliegt, darf der Anzeigende nach Ablauf dieser Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.
  • Zuständig: Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden