Röntgeneinrichtung: Beendigung des Betriebs - Anzeige
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Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
27.12.2017
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung müssen Sie unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen.
Wenn Sie den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Der Abbau bzw. die Entsorgung von Röntgenanlagen sollte nur von Fachfirmen vorgenommen werden.
- Mitteilung über die Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs Entgegennahme
- Die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung muss unverzüglich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden.
- Benötigte Utnerlagen: Anzeigebestätigung bzw. Genehmigungsbescheid
- Es fallen keine Gebühren an.
- Zuständig: der zuständige Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).