Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung
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Hier erhalten Sie Informationen zur Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten.
Tote Tiere (Haus-, Heim-, Zoo-, Zirkus- und unter besonderen Umständen auch Wildtiere – insbesondere tot aufgefundene Wildschweine) und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß gemeldet und beseitigt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen. Daher müssen tote Tiere und bestimmte tierische Bestandteile einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden. Auch Küchen- und Speiseabfälle aus Gastronomie und Großküchen, die tierische Bestandteile (z.B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der europaweit gesetzlich einheitlich geregelten Beseitigung.
Sie sind im Besitz eines toten Tieres oder haben ein solches gefunden?
Grundsätzlich ist die Beseitigung eines toten Tieres über die für Thüringen zuständige Beseitigungsfirma zu veranlassen.
Falls das Tier im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall getötet wurde, informieren Sie die Polizei.
Falls das Tier im sonstigen öffentlichen Raum liegt, informieren Sie die zuständige Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Im Fall eines tot aufgefundenen Wildschweins informieren Sie bitte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt, da das Tier u. a. auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest zu untersuchen ist.
Falls das Tier Ihr eigenes Heimtier ist und Sie über ein eigenes Grundstück verfügen, das nicht in einem Wassereinzugsgebiet oder in der Nähe öffentlicher Wege und Plätze liegt, dürfen sie es vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Falls es sich um Ihr eigenes Pferd handelt und Sie es Kremieren lassen wollen, so wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
Wenn tote Tiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind. Die aktuellen Gebühren für die Entsorgung von Tierkörpern erfahren Sie im Internetportal des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung oder telefonisch.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Websites des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung.
- Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung
- Tote Tiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft müssen zur öffentlichen Gesundheitsvorsorge öffentlich beseitigt werden.
- Wenn Sie tote Tiere finden oder im Besitz eines sind, müssen Sie die zuständige Stelle informieren.
- Zuständig:
- Grundsätzlich ist die Beseitigung eines toten Tieres über die für Thüringen zuständige Beseitigungsfirma SecAnim GmbH über die SecAnim-App oder telefonisch zu veranlassen.
- Falls das Tier im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall getötet wurde, informieren Sie die Polizei.
- Falls es sich um ein verunfalltes oder totes Wildschwein handelt, dann informieren Sie bitte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.
- Falls das Tier Ihr eigenes Heimtier ist und Sie über ein eigenes Grundstück verfügen, das nicht in einem Wassereinzugsgebiet oder in der Nähe öffentlicher Wege und Plätze liegt, dürfen sie es vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein
- Zu sonstigen Fragen wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt
Zur Veranlassung der Beseitigung wenden Sie sich an die für Thüringen zuständige Beseitigungsfirma SecAnim GmbH elektronisch über die SecAnim-App oder telefonisch.
Zu sonstigen Fragen und im Falle eines verunfallten oder tot aufgefundenen Wildschweins wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.