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Pyrotechnik: Abbrennen durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/innen - Anzeige

Thüringen 99089013001000, 99089013001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089013001000, 99089013001000

Leistungsbezeichnung

Pyrotechnik: Abbrennen durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/innen - Anzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.02.2014

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/in pyrotechnische Gegenstände nach § 23 der 1. Sprengstoffverordnung abbrennen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt für

  • pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
  • pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlaubnis nach § 7 SprenG
  • Befähigungsschein nach § 20 SprenG
  • aktueller Lageplan mit Maßstabsangabe, in dem der Platz zum Aufbau und Laden sowie der Schutzabstand eingezeichnet sind (gegebenenfalls Angabe der Höhe des Abbrennplatzes über Erdgleiche)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrenntermin, bei der zuständigen Stelle eingehen. Für das geplante Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, muss die Anzeige spätestens vier Wochen vorher eingehen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für bestimmte Abbrennorte und Abbrenngebiete gibt es Einschränkungen. Auskünfte dazu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und Technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden