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Mutterschutz: Kündigungsschutz im Mutterschutz und in der Elternzeit - Antrag auf Ausnahme

Thüringen 99006045129000, 99006045129000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006045129000, 99006045129000

Leistungsbezeichnung

Mutterschutz: Kündigungsschutz im Mutterschutz und in der Elternzeit - Antrag auf Ausnahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Erklärung (129)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Schwangerschaft und Elternschaft (2030600)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2018

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Teaser

Während der Schwangerschaft und der Elternzeit besteht in der Regel ein Kündigungsschutz. Für die Gehemigung Ausnahmen hiervon müssen Sie sich an die zuständige Stelle wenden.

Volltext

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, einer Frau während der Schwangerschaft zu kündigen. Das gilt u.a. für Frauen in Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen, im Freiwilligendienst und in der Entwicklungshilfe.

Nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Entbindung, unzulässig. Bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist die Kündigung ebenfalls mindestens bis vier Monate nach der Entbindung nicht erlaubt.

Damit der besondere Kündigungsschutz wirksam wird, muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt sein. Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung des Arbeitgebers kann diese Mitteilung von der Frau nachgeholt werden.

Während der gesamten Elternzeit besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz. Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem ein Arbeitnehmer Elternzeit verlangt, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise einer Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) / § 18 Abs. 1 Bundeselelterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zustimmen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag sollte enthalten:

  • Anschrift Arbeitnehmer/-in
  • Geburtsdatum Arbeitnehmer/-in
  • (voraussichtlicher) Entbindungstermin / Dauer der Elternzeit
  • Grund der Kündigung
  • Beweismittel (z.B. Gewerbeabmeldung, Gesellschafterbeschluss, Beschluss Insolvenzeröffnung)

Voraussetzungen

Der Antragsteller hat das Vorliegen eines besonderen Falles gemäß MuSchG oder BEEG zu untersetzen und geeignete Unterlagen als Beweismittel vorzulegen.

Kosten

Die Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung. Der Widerspruch der/des betroffenen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers gegen die behördliche Entscheidung ist gebührenfrei.

Verfahrensablauf

Ein Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter kann eine Kündigung während des Mutterschutzes oder der Elternzeit beantragen. Die zuständige Behörde entscheidet darüber, ob diese Kündigung zulässig ist.

Bearbeitungsdauer

Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von vier Wochen auszugehen.

Frist

Soll eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklärt werden, muss der Antrag spätestens 14 Tage nach der Aufklärung des Tatbestandes bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Erklärt der Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft eine Kündigung, ist für eine Klage der Frau vor dem Arbeitsgericht die Ausschlussfrist von drei Wochen gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einschlägig.

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).

Kurztext

  • Besonderer Kündigungsschutz während Schwangerschaft und Elternzeit kann nur durch die Genehmigung der zuständigen Behörde umgangen werden.
  • Zwingende Gründe für die Kündigung müssen nachgewiesen werden.
  • Es fallen Gebühren an.
  • Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Der Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG und/oder § 18 Abs. 1 BEEG kann formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG und/oder § 18 Abs. 1 BEEG zu nutzen.