Befugniserteilung für Instandsetzungsbetrieb
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nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
06.09.2016
Fachlich freigegeben durch
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und dem sachkundiges Personal verfügen.
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens
- Nachweise zur Berufsausbildung
- Kalibrier-, Prüfscheine zu den Normalen
- Für die Errichtung eines Instandsetzungsbetriebs benötigen Sie eine Erlaubnis.
- Schriftlicher Antrag muss eingereicht wernde, inklusive Nachweise der Sachkunde.
- Es fallen Gebühren an.
- Der Antrag auf Verleihung der Befugnis ist an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Instandsetzers zuständige Behörde zu richten.
Der Antrag auf Verleihung der Befugnis ist an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Instandsetzers zuständige Behörde zu richten.