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Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Eignungsfeststellung beantragen

Thüringen 99129008037000, 99129008037000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129008037000, 99129008037000

Leistungsbezeichnung

Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Eignungsfeststellung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Feststellung (037)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

Teaser

Die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern wollen, kann das wasserrechtlich anzeigepflichtig sein oder einer Eignungsfeststellung bedürfen.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Anzeigeformular
  • detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

  • Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
  • Wenn die angezeigten Anlagen einer Eignungsfeststellung bedürfen, sind entsprechende Nachweise wie zum Beispiel ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen.

Kosten

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich aus der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz. Die Gebührenhöhe ist von der Art der Anlage und des damit verbundenen Prüfaufwandes abhängig. Die Gebührenspanne reicht von 60 € bis zu 2.500 €.

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
  • Bedarf eine Anlage einer Eignungsfeststellung, darf die Errichtung erst nach deren Erteilung erfolgen.
  • Die Wasserbehörde prüft die Unterlagen. Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

Bearbeitungsdauer

  • Die Bearbeitung einer Anzeige dauert durchschnittlich einen Monat.
  • Wenn die Unterlagen vollständig sind,
  • sich daraus kein anderes Verfahren wie eine Eignungsfeststellung oder Befreiung im Wasserschutz oder Überschwemmungsgebiet ergibt, und
  • keine Auflagen von der Wasserbehörde durch Bescheid getroffen werden,
  • kann das Vorhaben nach Ablauf der SechsWochen-Frist durchgeführt werden (Genehmigungsfiktion).  
  • Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, zum Beispeil nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach § 40 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird. In diesem Fall gilt die Sechs-Wochen-Frist nicht.

Frist

  • Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
  • Bedarf eine Anlage einer Eignungsfeststellung, darf die Errichtung erst nach deren Erteilung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung
  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, kann  anzeigepflichtig sein oder einer Eignungsfeststellung bedürfen.
  • Voraussetzungen:
    • Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
    • Wenn die angezeigten Anlagen einer Eignungsfeststellung bedürfen, sind entsprechende Nachweise wie zum Beispiel ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen.
  • Es fallen Gebühren an.
  • zuständig: Untere Wasserbehörde beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Untere Wasserbehörden beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein