Walderzeugnisse: Gewerbliches Sammeln - Erlaubnis
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Für das gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen, Beeren und Kräutern, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.
Wenn Sie Walderzeugnisse, wie Pilze, Beeren und Kräuter, gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden.
Unterliegen diese Walderzeugnisse einem Schutz durch das Naturschutzrecht, benötigen Sie zudem eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde. Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.
Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.
- Für das gewerbsmäßige Sammeln von Pilzen, Beeren und Kräutern, wird die Erlaubnis der/ des jeweiligen Waldbesitzenden benötigt.
- Für die Genehmigung fallen Gebühren an.
- Online-Antrag möglich#
- Wenden Sie sich an die/ den Waldbesitzende/n und an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt.
Wenden Sie sich an die/ den Waldbesitzende/n und an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung bzw. kreisfreien Stadt.