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Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Thüringen 99115006104000, 99115006104000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115006104000, 99115006104000

Leistungsbezeichnung

Meldepflicht in Beherbergungsstätten

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (TMIK)

Teaser

Ihr Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte überschreitet die Dauer von sechs Monaten?  Dann müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Volltext

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.

Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.

Als Gast einer Beherbergungsstätte (Hotel, Pension, Gasthof und ähnliches) müssen Sie am Tage der Ankunft handschriftlich einen besonderen Meldeschein unterschreiben.

Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als 10 Personen hat der Reiseleiter den besonderen Meldeschein zu unterschreiben; er hat die Anzahl der Mitreisenden unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.

Die besonderen Meldescheine müssen von dem Beherbergungsbetrieb bestimmten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Sollten Sie Ausländer sein, so haben Sie sich mit einem gültigen Identitätsdokument auszuweisen.

Voraussetzungen

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie haben sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs bzw. drei Monaten überschreitet.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die beschriebenen Informationen betreffen den Fall des „Wohnens“ in der Beherbergungsstätte (Hotel, Pension). Für die in der Praxis typischen Kurzaufenthalte werden besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten verwendet.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte aufgenommen werden, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
  • Haben Sie keine Wohnung innerhalb Deutschlands, müssen Sie sich bereits nach drei Monaten anmelden.
  • Besonderer Meldeschein muss am Tag der Ankunft in der Pension/Hotel ausgefüllt werden.
  • Zuständige Stelle ist Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an den Leiter/ die Leiterin der Beherbergungsstätte oder seinen/ ihren Beauftragten (Rezeption) bzw. an Ihre Meldebehörde.

Zuständige Stelle

Der Beherbergungsbetrieb und ggf. die Meldebehörde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Beherbergungsstätte liegt.

Formulare

Der besondere Meldeschein wird vom Leiter/ der Leiterin der Beherbergungsstätte oder seinem/ ihrem Beauftragten bereitgestellt.