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Meldepflicht bei Aufenthalt im Krankenhaus oder Pflegeheim

Thüringen 99115007104000, 99115007104000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115007104000, 99115007104000

Leistungsbezeichnung

Meldepflicht bei Aufenthalt im Krankenhaus oder Pflegeheim

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

Handlungsgrundlage

Teaser

Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.

Volltext

Wenn Sie in einem Krankenhaus, Pflegeheim, oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen sind oder dort einziehen, unterliegen Sie nicht der Meldepflicht, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Wenn Sie sich nicht persönlich anmelden können, dann müssen dies die Leiter der Einrichtungen übernehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bestätigung des Wohnungsgebers

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde angemeldet werden, sobald absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreiten wird und Sie für keine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn die/der Leiter*in die Meldung übernimmt, dann wird Ihnen dies mitgeteilt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.
  • Wenn Sie dies nicht selbst tun können, dann übernimmt die Leitung der Einrichtung die Meldung.
  • Zuständig: die Meldebehörde der Gemeinde, in der sich das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung befindet.

Ansprechpunkt

Melden Sie sich bei der Meldebehörde der Gemeinde, in der sich das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung befindet, wenn Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden