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Immissionsschutz: Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26 BImSchG

Thüringen 99063027001000, 99063027001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063027001000, 99063027001000

Leistungsbezeichnung

Immissionsschutz: Bekanntgabe von Stellen im Sinne von § 26 BImSchG

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Statistische Auswertungen (2090100)
  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.01.2020

Fachlich freigegeben durch

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Die zuständige Überwachungsbehörde kann nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder - soweit § 22 Anwendung findet - einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebenen Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.

Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

  • nach der Inbetriebnahme oder einer Änderung im Sinne von § 15 oder des § 16 BImSchG und sodann
  • nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
  • Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten Voraussetzungen treffen.

Die Anforderungen an Stellen für eine Bekanntgabe nach § 29b BImSchG als Stelle im Sinne von § 26 BImSchG und einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind in der 41. BImSchV (Bekanntgabeverordnung BGBl. I S. 973,1001) bzw. im Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes ("Modul Immissionsschutz") festgelegt. Grundvoraussetzung für die Bekanntgabe ist die Vorlage einer Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS).

Erforderliche Unterlagen

Benötigt wird das ausgefüllte Antragsformular auf Bekanntgabe nach § 26 BImSchG mit den zugehörigen Anlagen und den darin geforderten Nachweisen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Der Gebührenrahmen gemäß der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (ThürVwKostOMUEN) Anlage Teil A, Abschnitt 4, Nummer 2.3.11.2   beträgt 150,00 bis 2750,00 Euro.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Gemäß § 12, Abs. 2 der 41. BImSchV muss das Verfahren zur Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Antragsunterlagen.

Frist

Es wird empfohlen, den Antrag auf Bekanntgabe mit vollständigen Unterlagen mindestens vier Monate vor der geplanten Tätigkeit als Stelle  im Sinne von § 26 BImSchG zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Veröffentlichung der Bekanntgabe erfolgt im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa). Dort finden sich auch weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, länderspezifischen Regelungen, Ringversuchen und Antragsunterlagen

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena

Die Ansprechpartner, auch aus anderen Bundesländern, finden Sie im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) unter Module/ Immissionsschutz- Stellen/ Zusatzangaben/ Bekannt gebende Behörden.

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Referat 71
Göschwitzer Straße 41
07745 Jena

Formulare

Sind nebenstehend zu finden oder auf folgenden Internetseiten: